Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend Verbot der
Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn.
Vom 1. Februar 1922.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:
§ 1
[1] Den Beamten der Reichsbahn ist es ebenso wie allen übrigen
Beamten nach dem geltenden Beamtenrechte die Einstellung oder Verweigerung der ihnen
obliegenden Arbeit verboten.
[2] Wer einen Beamten der Reichsbahn zu einer hiernach verbotenen Einstellung oder
Verweigerung der Arbeit auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe
bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
[3] Ebenso wird bestraft, wer zur Durchführung einer verbotenen Niederlegung oder
Verweigerung der Arbeit an Zugkräften, Fahrzeugen, Maschinen, Vorräten oder sonstigen
Anlagen oder Einrichtungen Handlungen vornimmt, durch welche die ordnungsgemäße
Fortführung des Betriebs der Reichsbahn unmöglich gemacht oder erschwert wird.
§ 2
Wird durch eine unzulässige Einstellung oder Verweigerung der
Arbeit der Betrieb der Reichsbahn ganz oder teilweise stillgelegt oder erschwert, so ist
der Reichsverkehrsminister berechtigt, Notstandsarbeiten und Notstandsversorgung zu
sichern sowie alle Maßnahmen zu treffen, die zur Weiterführung des Betriebs geeignet
sind.
§ 3
[1] Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die im Betriebe der
Reichsbahn die Arbeit weiterführen oder Notstandsarbeiten oder Arbeiten zur Sicherung der
Notstandsversorgung leisten, dürfen dieserhalb in keiner Weise wirtschaftlich
benachteiligt werden.
[2] Wer zu einer solchen Benachteiligung auffordert oder anreizt, wird mit
Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1922 in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
Der Reichsverkehrsminister
Groener
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