Übergangsgesetz.
Vom 4. März 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben bis auf
weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz oder das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.
Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle von
dem Rate der Volksbeauftragten oder der Reichsregierung bisher erlassenen und verkündeten
Verordnungen. Ein Verzeichnis dieser Verordnungen ist der Nationalversammlung innerhalb
der Frist von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Eine
Verordnung ist von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, wenn die
Nationalversammlung dies innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
beschließt. Das Verzeichnis ist im Reichsanzeiger zu veröffentlichen; Verordnungen, die
in diesem Verzeichnis fehlen, treten mit dieser Veröffentlichung außer Kraft.
§ 2
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Reichs auf den Reichstag
verwiesen wird, tritt an seine Stelle die Nationalversammlung.
§ 3
Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Reichs auf den Bundesrat
verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Staatenausschuß. Das Recht zur Mitwirkung bei
der Gesetzgebung sowie Befugnisse gegenüber der Nationalversammlung stehen dem
Staatenausschusse nur im Rahmen des Gesetzes über
die vorläufige Reichsgewalt zu.
§ 4
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Reichs
dem Kaiser zustehen, gehen auf den Reichspräsidenten über.
§ 5
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Reichs
dem Reichskanzler zustehen, gehen auf das Reichsministerium über. Soweit das
Reichsministerium nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Reichsminister für
seinen Geschäftsbereich selbständig ausübt.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1]
Weimar, den 4. März 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Justiz
Landsberg
|