Statut des
"Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

[Vom 7. September 1951]


Artikel 1

  Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.

Artikel 2

  Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als:
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.

Der Bundespräsident behält sich vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen.
Das Große Verdienstkreuz kann mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.[1]

Artikel 3

  (1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt.
  (2) Das Band des Ordens ist rot, mit gold-schwarz-goldenem Saum.

Artikel 4

  (1) Form und Tragweise des Verdienstkreuzes sind:
1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird an der linken Brustseite getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten Ordensbande von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zu dem Großen Verdienstkreuz mit Stern gehört ein goldener vierspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz an einem Ordensbande um den Hals getragen.
3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band an der linken oberen Brustseite getragen.

Form und Ausmaß der Ordenzeichen sowie Art und Farbe der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.[2]
  (2) Die Inhaber des Großkreuzes und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern können als Zeichen ihrer erhöhten Auszeichnung außerdem das Große Verdienstkreuz tragen.
  (3) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt. Jedoch tragen mit dem Großkreuz Beliehene, die bereits Inhaber des Großen Verdienstkreuzes mit Stern sind, das Schulterband des Großkreuzes.

Artikel 5

  (1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind:
Die Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der Präsident des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereiches;
der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige;
die Staats- und Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin, der Präsident des Senates der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senates Erster Bürgermeister der Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.

  (2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 6

  (1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
  (2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der Verdienstkreuze werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.

Artikel 7

  (1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung der Großkreuze und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung der anderen Verdienstorden das kleine Bundessiegel.
  (2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.[3]

Artikel 8

  Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.


  Bonn, den 7. September 1951.[4]

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister des Innern
Lehr




VERDIENSTORDEN
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

VERDIENSTKREUZ AM BANDE

 BundesverdienstkreuzBundesverdienstkreuzBundesverdienstkreuz

Beschreibung der Ordenszeichen und ihrer Bänder

Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes schlankes Kreuz.
In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schild aufgesetzt.

Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.

Im einzelnen:
Das Verdienstkreuz am Bande – siehe Abbildung – hat einen Durchmesser von 55 mm. An seiner Spitze ist ein Ring befestigt. Die Rückseite des Kreuzes ist glatt.
Das Ordensband ist 30 mm breit.

Das Verdienstkreuz gleicht dem Verdienstkreuz am Bande. Statt des Ringes ist auf seiner Rückseite eine feststellbare Anstecknadel angebracht. Die Rückseite des Kreuzes ist glatt. Ein Ordensband gehört zu dieser Auszeichnung nicht.

Das Große Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 60 mm. Die Rückseite des Kreuzes gleicht der Vorderseite. An der Spitze des Ordenskreuzes ist ein Ring befestigt.
Das Ordensband ist 44 mm breit.

Das Große Verdienstkreuz mit Stern gleicht dem Großen Verdienstkreuz.
Der zu dieser Auszeichnung gehörende Stern besteht aus 4 goldenen Strahlenbündeln, auf deren Mitte ein 45 mm großes Ordenskreuz aufgesetzt ist. Der Stern hat einen Durchmesser von 70 mm.
Das Ordensband, an dem das Ordenskreuz befestigt ist, hat, eine Breite von 100 mm.

Das Großkreuz hat einen Durchmesser von 70 mm. Die Rückseite. des Kreuzes gleicht der Vorderseite.
Der zu dieser Auszeichnung gehörende Stern besteht aus 6 goldenen Strahlenbündeln, auf deren Mitte ein 45 mm großes Ordenskreuz aufgesetzt ist. Der Stern hat einen Durchmesser von 80 mm.
Das Ordensband gleicht dem Ordensband des Großen Verdienstkreuzes mit Stern; es ist jedoch mit dem Zeichen des Bundesadlers durchwebt.


 

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Anmerkungen:
[1] Art. 2 Abs. 3 wurde durch den Erlaß über die Ergänzung des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 9. Juni 1952 ergänzt.
[2] Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 wurde durch den Erlaß über die Ergänzung des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 9. Juni 1952 ergänzt.
[3] Art. 7 wurde durch Erlaß über die Ergänzung des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 9. Juni 1952 ergänzt.
[4] Das Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" in der Fassung der Ergänzungen von 1952 erhielt durch den Erlaß über die Neufassung des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 8. Dezember 1955 eine neue Fassung.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1951 I, S. 831-834.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" (07.09.1951), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1951/brd-verdienstorden_statut.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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