Erlaß über die Neufassung
des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 8. Dezember 1955.
Das Statut
des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 7. September 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 831) in der Fassung des Erlasses vom 9. Juni 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 325) erhält folgende Fassung:
Statut
des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"
Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom
Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form
eines Ordenszeichens getragen werden.
Artikel 2
(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als |
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz. |
(2) Das Großkreuz wird auch in einer
Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in
einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann
auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des
Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
(3) Außerdem wird ie Verdienstmedaille verliehen. |
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden
gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in schwarz auf einem
runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum,
Artikel 4
(1) Form und Trageweise des Verdienstordens sind: |
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1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der
rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem
Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Stern, auf
dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. Als
Sonderstufe wird das Großkreuz mit einem achtspitzigen Stern getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz. |
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Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband an einem breiten von der
rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz
mit Stern und Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf dem das
Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und als Großes Verdienstkreuz an einem Bande
um den Hals getragen. Für Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a. |
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3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große
Verdienstkreuz. |
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Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken Brustseite angesteckt.
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen
Brustseite getragen. |
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4. Die Verdienstmedaille ist rund und von goldener
Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben
ist, und auf der Rückseite die Inschrift: "Für Verdienste um die
Bundesrepublik Deutschland", die ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die
Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an der
linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum. |
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der
Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der
Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch
wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen, |
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des
Verdienstordens sind |
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die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie der Präsident
des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundesrates |
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für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres
Geschäftsbereichs, |
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der Bundesminister des Auswärtigen |
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für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für
ausländische Staatsangehörige, |
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die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende
Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der
Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg |
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für den Bereich ihrer Länder. |
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des
Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt. |
Artikel 6
(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit
Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen
besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und[1], je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen
ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz
im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des
Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef dies Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der
Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und[1] den
Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung
durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des
Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen
Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern
tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden
Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine
Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere
durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches
Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des
Verdienstordens entzogen werden.
Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 8. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
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