Erlaß
über die Ergänzung des Statuts des
"Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 9. Juni 1952.
(1) Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Statuts des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland vom 7. September 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 831) werden
dahin ergänzt, daß das Große Verdienstkreuz mit Stern auch ohne Schulterband verliehen
werden kann. In diesem Falle wird es an einem Ordensband um den Hals getragen.
(2) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt: |
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Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten,
insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder
wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen
des Verdienstordens entzogen werden. |
Bonn, den 9. Juni 1952.[1] |
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
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