Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung
eines Vereinsverbotes
(AL-AQSA e.V., Aachen)
Vom 31. Juli 2002
Gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 3 in
Verbindung mit den §§ 8 bis 12 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) ,
der zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367)
geändert worden ist, erlasse ich folgende
Verfügung:
1. Die Tätigkeit des AL-AQSA e.V. unterstützt,
befürwortet und ruft Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser
oder sonstiger Belange hervor, sie unterstützt eine Vereinigung außerhalb des
Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, und sie richtet sich
gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2. Der AL-AQSA e.V. ist verboten und wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Kennzeichen der AL-AQSA e.V. für die
Dauer der Vollziehbarheit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften,
Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder
zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
4. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den AL-AQSA e.V.
zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
5. Das Vermögen des AL-AQSA e.V. wird beschlagnahmt und zugunsten
des Bundes eingezogen.
6. Forderungen Dritter gegen den AL-AQSA e.V. werden beschlagnahmt
und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche
Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des AL-AQSA e.V. darstellen oder soweit sie
begründet wurden, um Vermögenswerte des AL-AQSA e.V. dem behördlichen Zugriff zu
entziehen oder den Wert des Vermögens des AL-AQSA e.V. zu mindern. Hat ein Gläubiger
eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit
er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.
7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der
Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den AL-AQSA e.V. dessen
gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur
Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies
gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Berlin, den 31. Juli 2002
IS 5-618 060-2/2
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Müller
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