Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung
von Vereinsverboten
("Kalifatsstaat" einschließlich Teilorganisationen)
Vom 8. Dezember 2001
Gemäß § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15
Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
und § 17 Nr. 2, § 18 S. 1 VereinsG vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), erlasse ich folgende
Verfügung:
1. Der "Kalifatsstaat", der unter
der Bezeichnung "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami
Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" ICCB) im Vereinsregister eingetragen ist,
einschließlich seiner Teilorganisationen
1.1 "Islamischer Verein e. V." Düsseldorf
1.2 "HAKK-BIR" GmbH Köln
1.3 Vereinigung "Muhacirin-Moschee" Berlin
1.4 "Türkisch-Islamische Gemeinschaft Hanau e. V."
1.5 Vereinigung "Aksa-Moschee", Nürnberg
1.6 Vereinigung "Ensarullah-Moschee", Garching
1.7 "lslamisches Zentrum e. V.", Ingolstadt
1.8 "lslamische Stiftung Augsburg"/ "Mevlana-Moschee"
1.9 "Muslim Gemeinde Blumberg e. V."
1.10 "lslamisches Zentrum Winnenden und Umgebung e. V."
1.11 "Islamische Gemeinde Herne e. V."
1.12 "Islamische Glaubensgemeinschaft Neuss e.V."
1.13 "Verein zur Erhaltung der islamischen Gebetshäuser Deutschland e. V.",
Braunschweig
1.14 "Islamischer Verein in Wunstorf und Umgebung e. V."
1.15 "Verein zur Erhaltung des islamischen Glaubens", Salzgitter-Lebenstedt
1.16 "Moslemische Brüdergemeinde KAR-BIR",
Salzgitter-Watenstedt
1.17 Vereinigung "Dar-ul-Erkam-Moschee Stadthagen"
richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung
und gefährdet die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Der "Kalifatsstaat", der unter der Bezeichnung
"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve
Cemiyetleri Birligi" ICCB) im Vereinsregister eingetragen ist,
einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 ist verboten
und wird aufgelöst.
3. Die "Stichting Dienaar aan Islam" richtet sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung und gefährdet die
innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.
4. Die "Stichting Dienaar aan Islam" ist im
Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und wird aufgelöst.
5. Es ist verboten, Kennzeichen des "Kalifatsstaates"
für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in
Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden
können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den
weiß gestalteten arabischen Schriftzug, Übersetzung: "Es gibt nur einen Gott und
Muhammad ist der Gesandte Gottes" auf grünem Hintergrund in Verknüpfung mit der
darunter stehenden, in weißer Farbe entweder in lateinischen Buchstaben oder
arabischer Schrift oder in beiden Schriftarten ausgeführten Bezeichnung "Hilafet
Devleti".
6. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den
"Kalifatsstaat", den ICCB, die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis
1.17 und die "Stichting Dienaar aan Islam" zu bilden oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
7. Das Vermögen des "Kalifatsstaates", des ICCB, der
Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 und der "Stichting Dienaar aan
Islam" in der Bundesrepublik Deutschland wird beschlagnahmt und eingezogen.
8. Forderungen Dritter gegen den "Kalifatsstaat",
den ICCB, die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 und die "Stichting
Dienaar aan Islam" werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen
entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung
der verfassungswidrigen Bestrebungen der vorgenannten Organisationen darstellen, oder
soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der zuvor genannten Organisationen
dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der zuvor genannten
Organisationen zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei
dem Erwerb kannte.
9. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der
Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den "Kalifatsstaat", den ICCB,
die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 oder die "Stichting Dienaar
aan Islam" deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder
soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
10. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird
angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Berlin, den 8. Dezember 2001
IS 2-619 314/59
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Müller
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