Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung
eines Vereinsverbotes
(Hizb ut-Tahrir)
Vom 10. Januar 2003
Gemäß § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 18
Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel
5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. 1 S. 3390) geändert worden ist, erlasse
ich folgende
Verfügung
1. Die Tätigkeit der "Hizb ut-Tahrir"
richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung; sie befürwortet
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und soll eine derartige
Gewaltanwendung hervorrufen.
2. Die Betätigung der "Hizb ut-Tahrir" im
räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ist verboten.
3. Das Vermögen der "Hizb ut-Tahrir" wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
4. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der
Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die "Hizb ut-Tahrir" deren
gesetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur
Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
5. Forderungen Dritter gegen die "Hizb ut-Tahrir"
werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich
nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der gesetzwidrigen
Bestrebungen der Organisation darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um
Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des
Vereinsvermögens mindern.
6. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet;
dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.
Berlin, den 10. Januar 2003
P 113 (neu) - 618 060 - 9/ 10
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Krause
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