Gesetz
über die Wahlen zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 4. August 1954


I
Grundsätze der Wahl

§ 1

  Die Abgeordneten der Bezirkstage werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

II
Zusammensetzung der Bezirkstage

§ 2

  Für die Bezirkstage werden bei einer Einwohnerzahl des Bezirkes bis zu 600.000 Einwohnern 120 Abgeordnete gewählt. Bei je weiteren 25.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl um einen Angeordneten bis zur Höchstzahl von 180 Abgeordneten.

III
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

§ 3

  (1) Wahlberechtigt für die Bezirkstage sind alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.
  (2) Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines ist.
  (3) Wählbar sind alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder von Groß-Berlin haben.

§ 4

  Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar ist:
  1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
  2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt;
  3. wem durch Beschluß eines Gerichtes das Wahlrecht entzogen ist.

§ 5

  In der Ausübung ihres Wahlrecht sind behindert:
  1. Geisteskranke und Schwachsinnige, die sich in Heil- und Pflegeanstalten befinden;
  2. Straf- und Untersuchungsgefangene;
  3. Personen, die sich auf Anordnung richterlicher oder polizeilicher Organe in Haft befinden.

IV
Wahlgebiete und Wahlleiter

§ 6

  Wahlgebiete sind:
  1. die Bezirke;
  2. die Stadt- und Landkreise;
  3. die Städte, Stadtbezirke und Gemeinden.

§ 7

  (1) Wahlleiter des Bezirkes ist der Vorsitzende des Rates des Bezirkes. Er ernennt den stellvertretenden Wahlleiter.
  (2) Dem Wahlleiter des Bezirkes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Durchführung des Verfahrens über die Einreichung von Wahlvorschlägen, ihre Vorprüfung und die Feststellung des Wahlergebnisses;
  2. die Anweisung für die Herstellung der Stimmzettel, der Vordrucke für die Wahlniederschriften, Wählerlisten, Wahlscheine u. ä.;
  3. die Organisation der Übermittlung der Wahlergebnisse;
  4. die Kontrolle und Anleitung der Wahlleiter der Stadt- und Landkreise.

§ 8

  (1) Wahlleiter des Landkreises ist der Vorsitzende des Rates des Kreises. Wahlleiter des Stadtkreises ist der Oberbürgermeister. Der Vorsitzende des Rates des Kreises bzw. der Oberbürgermeister ernennt den stellvertretenden Wahlleiter.
  (2) Dem Wahlleiter des Stadt- und Landkreises obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Organisation der Übermittlung der Wahlergebnisse, die Feststellung des Wahlergebnisses im Stadt- und Landkreis und die Übermittlung an den Wahlleiter des Bezirkes;
  2. die Kontrolle und Anleitung der Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden.

§ 9

  (1) Wahlleiter der Stadt oder Gemeinde ist der Bürgermeister. Wahlleiter des Stadtbezirkes ist der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes. Der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes bzw. der Bürgermeister ernennt den stellvertretenden Wahlleiter.
  (2) Dem Wahlleiter der Stadt, des Stadtbezirkes und der Gemeinde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bildung der Wahlbezirke;
  2. Aufstellung der Wählerlisten;
  3. Auslegung der Wählerlisten und deren Bekanntgabe;
  4. Abschluß der Wählerlisten und Übergabe an die Wahlvorsteher;
  5. Bestimmung der Wahlräume;
  6. Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Wahlhandlung;
  7. Bekanntgabe der Bestellung des Wahlvorstandes;
  8. die Organisation der Übermittlung der Wahlergebnisse, die Feststellung des Wahlergebnisses der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde und die Übermittlung an den Wahlleiter des Stadt- oder Landkreises.

V
Wahlausschüsse

§ 10

  Bis spätestens acht Wochen vor der Wahl sind Wahlausschüsse zu bilden:
  1. für die Bezirke durch den Rat des Bezirkes;
  2. für die Stadt- und Landkreise durch den Rat der Stadt bzw. durch den Rat des Kreise;
  3. für die Städte, Stadtbezirke und Gemeinden durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde.

§ 11

  (1) Der Wahlausschuß besteht aus:
  1. dem Wahlleiter als Vorsitzenden;
  2. seinem Stellvertreter;
  3. mindestens fünf Wahlberechtigten als Beisitzer;
  4. dem im Wahlausschuß nicht stimmberechtigten Schriftführer und dessen Stellvertreter.

  (2) Für die Wahlausschüsse der Bezirke ist für jeden Beisitzer ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für ihn einzutreten hat.
  (3) Der Wahlausschuß wird vom Wahlleiter einberufen.

§ 12

  (1) Der Wahlausschuß der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde hat über Einsprüche zu entscheiden, die die Wählerlisten und die Wahlberechtigung betreffen.
  (2) Der Wahlausschuß des Bezirkes hat über Einsprüche gegen die Wählbarkeit eines Kandidaten zum Bezirkstag zu entscheiden.
  (3) Der Wahlausschuß des Bezirkes veröffentlicht das Wahlergebnis.

§ 13

  Der Wahlausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

VI
Wahlvorschläge

§ 14

  Der Wahlleiter des Bezirkes fordert zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Aufforderung ist spätestens acht Wochen vor der Wahl bekanntzugeben.

§ 15

  Wahlvorschläge für die Bezirkstage dürfen nur die Vereinigungen aufstellen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfaßt.

§ 16

  Die nach § 15 zur Einreichung von Wahlvorschläge berechtigten Vereinigungen haben das Recht, gemeinsame Wahlvorschläge einzubringen.

§ 17

  (1) Die Wahlvorschläge sind bei dem Wahlleiter des Bezirkes bis spätestens fünf Wochen vor der Wahl einzureichen.
  (2) In dem Wahlvorschlag sollen die Kandidaten mit Zu- und Vornamen, Geburtstag und -ort aufgeführt und ihr Beruf sowie ihre Wohnung deutlich angegeben werden.
  (3) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

a) die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur,
b) eine Bescheinigung des Bürgermeisters bzw. des Vorsitzenden des Rates des Stadtbezirkes über die Wählbarkeit des Kandidaten.

  (4) Verweigert der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes die Erteilung dieser Bescheinigung, so stehen dem Kandidaten und der Vereinigung, die ihn vorgeschlagen hat, der Einspruch beim Wahlausschuß des Stadt- oder Landkreises und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an den Wahlausschuß des Bezirkes zu.

§ 18

  Spätestens am 25. Tag vor der Wahl hat der Wahlausschuß des Bezirkes über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

§ 19

  Entspricht ein Wahlvorschlag nicht den Erfordernissen des § 17, so hat der Wahlleiter des Bezirkes zur Behebung der Mängel eine Frist bis spätestens zum 27. Tage vor der Wahl zu setzen.

§ 20

  An dem der Entscheidung über die Wahlvorschläge (§ 18) folgendem Tag hat der Wahlleiter des Bezirkes die Wahlvorschläge mit den Namen der Kandidaten bekanntzugeben.

§ 21

  (1) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet, so ist die Vereinigung, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, einen anderen Kandidaten zu benennen. Wurde ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht, so wird ein anderer Kandidat durch gemeinsame Erklärung der Vereinigungen ernannt, die den gemeinsamen Wahlvorschlag eingebracht haben.
  (2) Das Ausscheiden des Kandidaten wird durch Beschluß des Wahlausschusses des Bezirkes festgestellt. Er entschiedet über die Aufnahme des neuen Kandidaten in den Wahlvorschlag.

VII
Vorstellung der Kandidaten

§ 22

  Die Kandidaten sind verpflichtet, sich den Wählern vorzustellen, Auskunft über ihre bisherige gesellschaftliche Tätigkeit, ihre künftige Mitarbeit im Bezirkstag und die Verwirklichung der ihnen als Angeordnete obliegenden Pflichten zu geben.

§ 23

  Die Wähler sind berechtigt, Kandidaten abzulehnen. Im Falle der Ablehnung ist nach § 21 zu verfahren.

VIII
Wahlbezirke

§ 24

  (1) Die Stimmabgabe erfolgt in den Wahlbezirken. Jede Stadt, jeder Stadtbezirk und jede Gemeinde bilden mindestens einen Wahlbezirk.
  (2) Soweit erforderlich, haben die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ihr Wahlgebiet in Wahlbezirke von angemessener Größe einzuteilen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen.
  (3) Für Kur- und Erholungsheime, Kranken- und Pflegeanstalten mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten können selbständige Wahlbezirke gebildet werden.
  (4) Der Wahlleiter des Bezirkes kann die Einrichtung von Sonderwahllokalen anordnen.

IX
Wählerlisten

§ 25

  (1) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben Listen der in ihrem Wahlgebiet wohnenden Wahlberechtigten nach Wahlbezirken aufzustellen. Der Wahlleiter des Bezirkes bestimmt, von welchem Tage ab und für welche Zeit die Wählerlisten auszulegen sind.
  (2) Soweit mehrere Wahlbezirke gebildet werden, ist die Wählerliste für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen.
  (3) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Das gilt nicht für Inhaber eines Wahlscheines.
  (4) Inhaber von Wahlscheinen können in jedem Wahllokal der Deutschen Demokratischen Republik oder den eingerichteten Sonderwahllokalen wählen.

§ 26

  (1) Die Wählerliste hat Zu- und Vornamen, Alter und Wohnung der Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung unter fortlaufender Nummer zu enthalten. Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge, innerhalb der Straßen oder Ortsbezirke die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden.
  (2) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, wo und zu welchen Tagesstunden die Wählerliste zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird, sowie innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden kann. Vor der Eintragung jedes einzelnen Bürgers ist dessen Wahlrecht genau zu prüfen.

§ 27

  (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält oder davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigten bei einem in der Wählerliste eingetragenen Bürger nicht oder nicht mehr vorliegt, hat dies dem Wahlleiter unverzüglich anzuzeigen.
  (2) Stellt der Wahlleiter fest, daß die Wählerliste unrichtig oder unvollständig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Soll dabei ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden, so ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der Wählerliste ist er unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 28

  (1) Gegen jede Änderung der Wählerliste durch den Wahlleiter steht dem Betroffenen der Einspruch an den Wahlausschuß zu.
  (2) Der Einspruch an den Wahlausschuß gegen die Entscheidung des Wahlleiters steht auch dem zu, der dem Wahlleiter eine Mitteilung nach § 27 Abs. 1 gemacht hat, wenn der Wahlleiter die entsprechende Berichtigung der Wählerliste abgelehnt hat.

§ 29

  Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe in Spalte "Bemerkungen" einzutragen; Ergänzungen sind im Nachtrag zur Wählerliste aufzunehmen.

§ 30

  (1) Die Wählerliste ist vom Wahlleiter abzuschließen. Hierbei hat er zu bescheinigen, wie lange die Wählerliste ausgelegen hat und wieviele wahlberechtigte Bürger eingetragen sind.
  (2) Der Wahlleiter hat die Wählerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu übersenden.
  (3) Falls noch Entscheidungen über vorgelegte Einsprüche ausstehen, müssen die Entscheidungen den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, daß über ihre Wahlberechtigung eine besondere Bescheinigung (Wahlschein) ausgestellt werden kann.

X
Wahlvorstand

§ 31

  (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer.
  (2) Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Vertreter zu bestellen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Beisitzers bzw. Schriftführers für diesen einzutreten hat.

§ 32

  (1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.
  (2) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.
  (3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

XI
Wahlhandlung

§ 33

  Die Wahlhandlung ist öffentlich; die Wahlzeit dauert in der Regel von 8 bis 20 Uhr.

§ 34

  (1) Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.
  (2) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher seinen Vertreter, die Beisitzer und den Schriftführer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
  (3) Ist der Wahlvorstand bei Beginn der Wahlhandlung nicht beschlußfähig, so ernennt der Wahlvorsteher die zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitglieder aus erschienenen Wählern.
  (4) Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit dessen Vertretung sein Stellvertreter zu beauftragen.

§ 35

  (1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand im Beisein von Wählern davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt; sie darf bis zum Abschluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
  (2) Zur Stimmabgabe dürfen nur die amtlich hergestellten, im Wahlraum ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.
  (3) Der Wähler hat das Recht, auf dem Stimmzettel Veränderungen vorzunehmen.

§ 36

  (1) Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wähler.
  (2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ordnung der Wahlhandlung stört.

§ 37

  (1) Der Wahlvorstand stellt die Wahlberechtigung des Wählers fest. Der Wahlberechtigte nennt dem Wahlvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und weist sich durch den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik oder einer entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Nach Feststellung seiner Wahlberechtigung nimmt der Wähler die Wahl vor, indem er den Stimmzettel selbst in die Wahlurne hineinwirft.
  (2) Inhaber von Wahlscheinen übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Abweisung des Wählers Beschluß zu fassen. Der Vorgang ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
  (3) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, dürfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
  (4) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste und sammelt die Wahlscheine.

§ 38

  Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Hierauf erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

XII
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 39

  (1) Nach Schluß der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist diese in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
  (2) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt.

§ 40

  (1) Nach der Zählung der Stimmzettel stellt der Wahlvorsteher für jeden Stimmzettel fest, ob er gültig ist.
  (2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, so entscheidet der Wahlvorstand.
  (3) Die Stimmzettel, die der Wahlvorstand für ungültig erklärt, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe anzuführen, aus denen die Stimmzettel für ungültig erklärt worden sind.

§ 41

  (1) Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die gültigen und ungültigen Stimmen und zählt sie zusammen. Einer der Beisitzer führt eine Gegenliste.
  (2) Zählliste und Gegenliste sind von dem Wahlvorsteher und den Mitgliedern des Wahlvorstandes, die die Listen führen, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.

§ 42

(1) Mit Ausnahme der vom Wahlvorstand für ungültig erklärten Stimmzettel sind alle übrigen Stimmzettel von dem Wahlvorsteher dem Wahlleiter in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.
  (2) Über die Wahlhandlung ist ein Niederschrift aufzunehmen. Die Wahlniederschrift mit den dazugehörenden Schriftstücken, die fortlaufend zu numerieren sind, ist von dem Wahlvorsteher bis spätestens 6 Uhr des auf den Wahltag folgenden Tages bei dem Wahlleiter einzureichen.
  (3) Unmittelbar nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorsteher dieses seinem Wahlleiter mitzuteilen. Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden melden das Gesamtergebnis ihres Wahlgebietes dem Wahlleiter des Stadt- und Landkreises. Die Wahlleiter der Stadt- und Landkreise teilen das Gesamtergebnis ihrer Wahlgebiete dem Wahlleiter des Bezirkes mit.

§ 43

  (1) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden prüfen nach den Wahlniederschriften die ordnungsgemäße Vollziehung der Wahl und berichtigen Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten; alsdann stellen sie das endgültige Gesamtergebnis der Wahl fest.
  (2) Die Weitergabe des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 42 Abs. 3.

§ 44

  (1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge erfolgt entsprechend dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenden Zahl der Stimmen.
  (2) Die Abgeordnetensitze werden auf die Kandidaten nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlägen verteilt.

§ 45

  Der Wahlleiter des Bezirkes hat die gewählten Abgeordneten spätestens sieben Tage nach der Wahl von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

XIII
Gültigkeit der Wahl

§ 46

  Gegen die Gültigkeit der Wahl kann von den Vereinigungen, die Wahlvorschläge gemacht haben, binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse Einspruch eingelegt werden.

§ 47

  Wird festgestellt, daß bei der Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflußt haben, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären.

§ 48

  (1) Der Bezirkstag entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und prüft das Recht der Mitgliedschaft.
  (2) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl hat der Wahlleiter beim ersten Zusammentreten des Bezirkstages diesem zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß über den Einspruch ist derjenigen Vereinigung, die den Einspruch erhoben hat, unverzüglich zuzustellen.
  (3) Wird dem Einspruch durch Beschluß des Bezirkstages stattgegeben und die Wahl für ungültig erklärt, so hat binnen drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.
  (4) Die Neuwahl findet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt.
  (5) Die Wahlvorstände, Wahlausschüsse, Wahlgebiete und Wahlräume bleiben unverändert.
  (6) Für die Neuwahl ist dieselbe Wählerliste zugrunde zu legen wie bei der Hauptwahl; sie ist jedoch vorher zu berichtigen und neu auszulegen.
  (7) Für die Neuwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.

§ 49

  (1) War die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter gesetzlich unzulässig, weil die Voraussetzungen für deren Wählbarkeit fehlten, so ist nur deren Wahl für ungültig zu erklären.
  (2) Wenn die Wahl eines Abgeordneten für ungültig erklärt wird, so tritt an dessen Stelle ein Kandidat des gleichen Wahlvorschlages nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages. War der Abgeordnete auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag gewählt worden, so tritt an seine Stelle ein Kandidat dieses Wahlvorschlages, der durch gemeinsame Erklärung der Vereinigungen benannt wird, die den gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht haben.
  (3) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Abgeordneten nachträglich entfallen oder der Abgeordnete aus anderen Gründen nachträglich ausscheidet. Beides ist nach § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes durch Beschluß des Bezirkstages festzustellen.

§ 50

  Die Abgeordneten sind ihren Wählern verantwortlich und unterstehen ihrer Kontrolle. Die Wähler sind berechtigt, die Abgeordneten abzuberufen. Über den Antrag auf Abberufung entscheidet der Bezirkstag.

XIV
Schlußbestimmungen

§ 51

  (1) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern; er kann für den Fall der Neuwahl (§ 49) weiter Durchführungsbestimmungen erlassen.
  (2) Dieses Wahlgesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem fünften August neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den zehnten August neunzehnhundertvierundfünfzig

Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik

In Vertretung

Dr. Dieckmann

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, S. 672-676.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Wahlen zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik (04.08.1954), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1954/wahlen-bezirkstage_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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