Verordnung
zur Durchführung der Wahlen zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 6. August 1954
Auf Grund des § 3
des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die
weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen
Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) wird
verordnet:
§ 1
Die Abgeordneten der Bezirkstage werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 2
Die Wahlen zu den Bezirkstage finden am Sonntag, dem 17.
Oktober 1954, statt. Diese Wahlen werden in einem Wahlakt mit den Wahlen
zur Volkskammer durchgeführt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. August 1954
Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
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