Verordnung
zur Durchführung der Wahlen zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 6. August 1954


  Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) wird verordnet:

§ 1

  Die Abgeordneten der Bezirkstage werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 2

  Die Wahlen zu den Bezirkstage finden am Sonntag, dem 17. Oktober 1954, statt. Diese Wahlen werden in einem Wahlakt mit den Wahlen zur Volkskammer durchgeführt.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 6. August 1954

Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, S. 677.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung der Wahlen zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik (06.08.1954), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1954/wahlen-bezirkstage_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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