Militärische Kapitulationsurkunde
[vom 8. Mai 1945]
1. Wir, die hier Unterzeichneten, die wir im
Auftrage der Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht handeln, übergeben hiermit
bedingungslos dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditionsstreitkräfte und
gleichzeitig dem Oberkommando der Roten Armee alle gegenwärtig unter deutschem Befehl
stehenden Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
2. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzüglich
allen deutschen Land-, See- und Luftstreitkräften und allen unter deutschem Befehl
stehenden Streitkräften den Befehl geben, die Kampfhandlungen um 23.01 Uhr
mitteleuropäischer Zeit am 8. Mai 1945 einzustellen, in den Stellungen zu verbleiben, die
sie in diesem Zeitpunkt innehaben, und sich vollständig zu entwaffnen, indem sie ihre
Waffen und Ausrüstung den örtlichen alliierten Befehlshabern oder den von den Vertretern
der obersten alliierten Militärführungen bestimmten Offizieren übergeben. Kein
Schiff, Seefahrzeug oder Flugzeug irgendeiner Art darf zerstört werden, noch dürfen
Schiffsrümpfe, maschinelle Einrichtungen oder Geräte, Maschinen irgendwelcher Art,
Waffen, Apparaturen und alle technischen Mittel zur Fortsetzung des Krieges im allgemeinen
beschädigt werden.
3. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzüglich den zuständigen Befehlshabern alle von dem Obersten
Befehlshabern der Alliierten Expeditionsstreitkräfte und dem Oberkommando der Roten Armee
erlassenen zusätzlichen Befehle weitergeben und deren Durchführung sicherstellen.
4. Die Kapitulationserklärung stellt kein Präjudiz für an ihre
Stelle tretende allgemeine Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinten Nationen
oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche Wehrmacht als
Ganzes betreffen werden.
5. Im Falle, daß das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht oder
irgendwelche unter seinem Befehl stehenden Streitkräfte es versäumen sollten, sich
gemäß den Bestimmungen dieser Kapitulationserklärung zu
verhalten, werden der Oberste Befehlshaber der Alliierten
Expeditionsstreitkräfte und das Oberkommando der Roten Armee alle diejenigen Straf- und
anderen Maßnahmen ergreifen, die sie als zweckmäßig erachten.
6. Diese Erklärung ist in englischer, russischer und deutscher
Sprache aufgesetzt. Allein maßgebend sind die englische und die russische Fassung.
Unterzeichnet zu Berlin, am 8. Mai 1945
gez. v. FRIEDEBURG |
gez. KEITEL |
gez. STUMPFF |
Für das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht |
In Gegenwart von:
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Für den Obersten Befehlshaber der Alliierten
Expeditionsstreitkräfte
gez. A. W. TEDDER |
Für das Oberkommando der Roten Armee
gez. G. ZHUKOV |
Bei der Unterzeichnung waren als Zeugen auch zugegen:
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General, Oberstkommandierender der Ersten
Französischen Armee
gez. J. DE LATTRE-TASSIGNY
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Kommandierender General der Strategischen
Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten
gez. CARL SPAATZ |
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