Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen.
Vom 4. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von
Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, wie folgt:
§. 1.
Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem
Pfunde feinen Goldes 1391/2 Stück ausgebracht werden.
§. 2.
Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige
eingetheilt.
§. 3.
Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (§. 1.) sollen ferner ausgeprägt werden: |
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Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde feinen
Goldes 693/4 Stück ausgebracht werden. |
§. 4.
Das Mischungsverhältnis der
Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer
festgestellt. |
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Es werden demnach: |
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125,55 Zehn-Mark-Stücke,
62,775 Zwanzig-Mark-Stücke |
je Ein Pfund wiegen. |
§. 5.
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler
mit der Inschrift "Deutsches Reich" und mit der Angabe des Werthes in Mark,
sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des
Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer
entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und
Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt.
§. 6.
[1] Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der
groben Silbermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Kosten des Reichs für
sämmtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu
bereit erklärt haben.
[2] Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die in Gold
auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen
und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder
einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Er versieht die
Münzstätten mit dem Golde, welches für die ihnen überwiesenen Ausprägungen
erforderlich ist.
§. 7.
Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgoldmünzen wird vom
Bundesrathe festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Dieses
Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht
sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht
innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht nicht
mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr
als zwei Tausendtheile betragen.
§. 8.
Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen der
Thalerwährung, der süddeutschen Währung, der lübischen oder hamburgischen
Kurantwährung oder in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten sind, oder geleistet werden
dürfen, können in Reichsgoldmünzen (§§. 1. und 3.) dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird: |
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das Zehn-Mark-Stück zum Werthe von 31/3
Thalern oder 5 Fl.[1] 50 Kr. Süddeutscher Währung,
8 Mark 51/3 Schilling lübischer und hamburgischer Kurant-Währung,
31/93 Thaler Gold bremer Rechnung;
das Zwanzig-Mark-Stück zum Werthe von 62/3 Thalern oder
11 Fl. 40 Kr. süddeutscher Währung, 16 Mark 102/3 Schilling
lübischer und hamburgischer Kurant-Währung, 62/93 Thaler Gold
bremer Rechnung. |
§. 9.
[1] Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf
Tausendtheile hinter dem Normalgewicht (§. 4.) zurückbleibt
(Passirgewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am
Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollrichtig gelten.
[2] Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen
und an Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von
Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten
Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
[3] Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer
Cirkulation und Abnutzung am Gewicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht
nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen eingezogen. Auch
werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der
Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie ausgegeben
sind, angenommen werden.
§. 10.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz
eingeführten Goldmünzen, sowie von groben Silbermünzen, mit
Ausnahme von Denkmünzen, findet bis auf Weiteres nicht statt.
§. 11.
[1] Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen
Bundesstaaten sind von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs nach Maßgabe der
Ausprägung der neuen Goldmünzen (§. 6.) einzuziehen.
[2] Der Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weise die Einziehung der
bisherigen groben Silbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen und die zu diesem
Behufe erforderlichen Mittel aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
[3] Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist dem Reichstage
alljährlich in seiner ersten ordentlichen Session Rechenschaft zu geben.
§. 12.
Es sollen Gewichtsstücke zur Eichung und Stempelung zugelassen
werden, welche das Normalgewicht und das Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes
auszumünzenden Goldmünzen, sowie eines Vielfachen derselben angeben. Für die Eichung
und Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Artikel 10. und
18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. (Bundesgesetzbl. S. 473.)
maßgebend.
§. 13.
Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfnißfall eine Untertheilung des
Pfennigs in zwei Halb-Pfennige stattfinden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4, Dezember 1871.[2]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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