Verordnung, betreffend die Außerkurssetzung der Silbermünzen.
Vom 13. April 1920.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der
Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl.
S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der
verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Die ˝-Mark-Stücke, 1-Mark-Stücke, 3-Mark-Stücke und
5-Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten 2-Mark-Stücke sind
einzuziehen; sie gelten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel.
§ 2
Bis zum 1. Januar 1921 werden ˝-Mark-Stücke, 1-Mark-Stücke,
3-Mark-Stücke und 5-Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten
2-Mark-Stücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihren gesetzlichen Werte sowohl in
Zahlung genommen, als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine und
Darlehnskassenscheine umgetauscht.
§ 3
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2)
findet auf durchlöcherte und andere als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte
verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[1]
Berlin, den 13. April 1920.
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Wirth
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