Verordnung, betreffend die Außerkurssetzung der Silbermünzen.

Vom 13. April 1920.


  Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

§ 1

  Die ˝-Mark-Stücke, 1-Mark-Stücke, 3-Mark-Stücke und 5-Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten 2-Mark-Stücke sind einzuziehen; sie gelten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel.

§ 2

  Bis zum 1. Januar 1921 werden ˝-Mark-Stücke, 1-Mark-Stücke, 3-Mark-Stücke und 5-Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten 2-Mark-Stücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihren gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine und Darlehnskassenscheine umgetauscht.

§ 3

  Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und andere als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ 4

  Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[1]


  Berlin, den 13. April 1920.

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Wirth

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Reichsfinanzministers Dr. Wirth wurde am 19. April 1920 verkündet.


Quelle:
Reichs-Gesetzblatt 1920 , S. 521.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Außerkurssetzung der Silbermünzen (13.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/silbermuenzen-ende_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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