Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1873.

Vom 10. Juli 1872.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

  Der diesem Gesetze als Anlage[1] beigefügte Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird
in Ausgabe
auf 118,840,489 Thlr., nämlich
auf 110,505,466 Thlr. an fortdauernden, und
auf 8,335,023 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 118,840,489 Thlr.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zehn Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

§. 3.

  Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufzeit, welche den 30. Juni 1874 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.

§. 4.

  Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 5.

  [1] Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
  [2] Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1872.[2]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkung:
[1] Vgl. dazu RGBl. 1872, S. 299-318 und zum Haupt-Etat der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873 ebenda, S. 319-326.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 27. Juli 1872 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 297-298.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 (10.07.1872), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1872/haushalt_deutsches-reich-1873_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867 (04.11.1867)
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868 (30.10.1867)
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatjahr 1878/79 (29.04.1878)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsches Kaiserreich« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de