Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des
Deutschen Reichs für das Jahr 1873.
Vom 10. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage[1]
beigefügte Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird |
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in Ausgabe |
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auf 118,840,489 Thlr., nämlich |
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auf 110,505,466 Thlr. an fortdauernden, und |
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auf 8,335,023 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben, |
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und |
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in Einnahme |
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auf 118,840,489 Thlr. |
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zehn
Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren
Ausfertigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufzeit, welche den 30. Juni 1874 nicht
überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten
Schatzanweisungen ausgegeben werden.
§. 4.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen
erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten
Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 5.
[1] Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die
Reichskasse zu bewirken.
[2] Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die
verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder
Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1872.[2]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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