Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatjahr 1878/79.

Vom 29. April 1878.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

  [1] Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatjahr 1878/79 wird

in Ausgabe
auf 536.496.800 Mark, nämlich
auf 415.508.755 Mark an fortdauernden, und
auf 120.988.045 Mark an einmaligen Ausgaben
und
in Einnahme
auf 536.496.800 Mark

festgestellt.
  [2] Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch besonderes Gesetz geregelt.

§. 2.

  Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1878 bis 31. März 1879 wird auf 132.000 Mark festgestellt.

§. 3.

  Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus,
2. behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.

§. 4.

  Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufzeit, welche den 30. September 1879 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.

§. 5.

  Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallszeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 6.

  [1] Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
  [2] Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

§. 7.

  [1] Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen Beträge:
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

600 000 Mark,

2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1 790 500   "  

3. zum Bau eines Kasernements für die Artillerie-Schießschule . . . . . . . . . . . . . . .

500 000   "  

4. zum Bau von Kasernen in Altona . . . . . .

200 000   "  

5. zum Bau einer Dampfwaschanstalt nebst Wäschemagazin in Hannover . . . . . . . . . . .

50 000   "  

6. zum Bau eines Kasernement in Mainz . . .

300 000   "  

7. zum Bau eines Garnisionslazareths in Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

55 000   "  

sind vorschußweise auf dem Reich-Festungsbaufonds zu entnehmen.
  [2] Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt:
  zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark (Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62),
  zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des jetzigen Berliner Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, Reichs-Gesetzbl. S. 127),
  zu 3 aus dem Verkaufserlöse des alten Kasernements der Artillerie-Schießschule,
  zu 4 aus dem Verkaufserlöse der demnächst entbehrlich werdenden Kasernen in Altona,
  zu 5 aus den durch den Verkauf des alten Zeughauses und eines ehemaligen Wachtgebäudes in Hannover zu erzielenden Erlösen,
  zu 6 aus den Verkaufserlösen der Roß- und Löwenhof-Kaserne in Mainz,
  zu 7 aus dem Verkaufserlösen des demnächst entbehrlich werdenden Lazarethgrundstücks in Düsseldorf.



  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 29. April 1878.[1]

(L. S.)     Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 30. April 1878 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1878, S. 17-19.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatjahr 1878/79 (29.04.1878), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/etat1878_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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