Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868.

Vom 30. Oktober 1867.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1868. wird

i n  A u s g a b e
auf 72,158,243 Thlr., nämlich
auf 69,001,184 Thlr. an fortdauernden, und
auf 3,157,059 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
und
i n  E i n n a h m e
auf 72,158,243 Thlr.

festgestellt.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1867.[1]

(L. S.)     Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Bundesgesetz wurde am 28. November 1867 verkündet.


Quelle: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 161.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868 (30.10.1867), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/ndbd/etat1868_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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