Statut
der Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung.
(Gesetz vom 20. Juni 1872
Reichsgesetzbl. S. 210)
§. 1.
[1] Die Stiftung führt den Namen: |
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Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen
Reichspostverwaltung. |
[2] Sie hat Domizil in Berlin und Gerichtsstand vor
dem Berliner Stadtgericht. |
§. 2.
Zweck der Stiftung ist: |
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die Wohlfahrt der Angehörigen der Reichs-Postverwaltung
zu fördern, insbesondere den Beamten dieser Verwaltung, ihren Familien und
Hinterbliebenen zur Hebung ihrer sittlichen und geistigen Bildung, sowie zur Förderung
ihres materiellen Wohls Unterstützung zu gewähren. |
§. 3.
Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung sind die
Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung, und zwar sowohl Beamte als Unterbeamte
und Postillone in und außer Diensten, sowie die Familien und Hinterbliebenen derselben
nach Maßgabe der vorhandenen Mittel befähigt.
§. 4.
Die Verwaltung der Stiftung wird durch das
General-Postamt unentgeltlich bewirkt. Dasselbe hat die Stiftung nach außen zu vertreten
und für die sichere zinsbare Anlegung des Stiftungsvermögens, sowie für die
bestimmungsmäßige Verwendung der Stiftungseinkünfte zu sorgen.
§. 5.
[1] Das Stiftungsvermögen wird aus der durch das
Reichsgesetz vom 20. Juni 1872
(Reichsgesetzbl. S. 210) aus den Ueberschüssen der Verwaltung der französischen
Landesposten durch die deutsche Reichs-Postverwaltung während des Krieges gegen
Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 überwiesenen Summe von
Einhunderttausend Thalern gebildet.
[2] Dem Stiftungsvermögen wachsen zu: |
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1) künftige Zuwendungen und Geschenke, welche der Stiftung gemacht
werden, sofern von den Donatoren nicht ausdrücklich eine anderweite Verwendung angeordnet
ist; |
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2) Stiftungseinkünfte, welche dem Stiftungsvermögen überwiesen werden
(§. 10) |
§. 6.
Das Stiftungsvermögen darf zur Erreichung der Stiftungszwecke in
seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden.
§. 7.
[1] Das Stiftungsvermögen ist anzulegen: |
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1) in zinstragenden Schuldverschreibungen des Reichs oder der
Bundesstaaten, beziehungsweise in solchen Schuldverschreibungen, für deren Sicherheit das
Reich oder ein Bundesstaat Garantie leistet; |
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2) in solchen Schuldverschreibungen von zum Reich gehörigen
Provinzial-, Kreis- oder Gemeindeverwaltungen, in welchen nach Maßgabe des in
Berlin geltenden Civilrechts das gerichtlich verwaltete Vermögen bevormundeter Personen
angelegt werden darf; |
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3) in Hypotheken auf Grundstücke zu pupillarischer Sicherheit. |
[2] In welchem Verhältniß die
Anlegung in den verschiedenen zulässigen Werthobjekten erfolgt, bestimmt das Ermessen der
Verwaltung. |
§. 8.
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des
Stiftungsvermögens werden bei der Ober-Postkasse in Berlin nach den Vorschriften über
die Verwaltung der Ober-Postkassen aufbewahrt.
§. 9.
[1] Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung sind
die Stiftungseinkünfte bestimmt.
[2] Dieselben bestehen: |
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1) in den Zinsen des Stiftungsvermögens; |
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2) in solchen Zuwendungen und Geschenken, welche von den Donatoren
ausdrücklich zur Verwendung unter den Stiftungseinkünften bestimmt werden. |
§. 10.
[1] In welchem Verhältniß die Stiftungseinkünfte zur Erreichung
der Stiftungszwecke zu verwenden sind, unterliegt dem Ermessen der Stiftungsverwaltung,
soweit nicht statutenmäßig oder von den Donatoren ausdrücklich Bestimmung getroffen
ist.
[2] Die Stiftungsverwaltung hat darüber zu entscheiden, ob und
inwieweit Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur
Verwendung gelangt sind, den Einkünften der folgenden Jahre zuzurechnen oder
dem Stiftungsvermögen zur Verstärkung des Kapitalbestandes zu überweisen sind.
§. 11.
Die Auswahl unter den zur Theilnahme an den Wohlthaten der
Stiftung befähigten Personen bei Bewilligung von Unterstützungen steht der
Stiftungsverwaltung zu. Dieselbe ist berechtigt, in geeigneten Fällen die
Unterstützung durch Gewährung von Darlehen aus den Stiftungseinkünften eintreten zu
lassen.
§. 12.
[1] Beamte der Reichs-Postverwaltung, welche eine besondere
Befähigung dargethan haben, können durch Reisestipendien aus den
Stiftungseinkünften in den Stand gesetzt werden, zum Nutzen des Postdienstes durch
Aufenthalt in fremden Ländern ihre Sprachkenntnisse zu erweitern und die Post-
und Verkehrseinrichtungen des Auslandes zu studiren.
[2] Zu Reisestipendien ist jährlich höchstens der Gesammtbetrag von 800
Thalern zu verwenden; jedoch kann, wenn diese Summe im Laufe eines Jahres nicht erreicht
worden ist, der Minderbetrag in den folgenden Jahren ohne Anrechung auf den Jahresbetrag
ausgeschüttet werden.
§. 13.
[1] Angehörige von Reichs-Postbeamten können, wenn sie
würdig und geeignet sind, durch Stipendien aus den Stiftungseinkünften in ihren
Studien auf Universitäten oder anderen höheren wissenschaftlichen, technischen
oder artistischen Lehranstalten unterstützt werden.
[2] Die Verwendungen zu diesem Zweck dürfen jährlich den Gesammtbetrag von
800 Thalern nicht übersteigen.
[3] Bei fortgesetzter Würdigkeit und Bedürftigkeit können den Benefiziaten die
Stipendien auf zwei Jahre, und ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen auf drei
Jahre verliehen werden.
§. 14.
[1] An Hinterbliebene von Reichs-Postbeamten können aus den
Stiftungseinkünften Beihülfen zur Aufnahme in Erziehungsanstalten, Waisenhäuser oder
Alterversorgungs- und Krankenhäuser gewährt werden.
[2] Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Stiftungsverwaltung, wenn sie es für
angemessen erachtet und die Mittel dazu ausreichen, dauernde Freistellen in geeigneten
Erziehungs- und Versorgungsanstalten begründen.
§. 15.
Durch die speziellen Festsetzungen der §§. 12
bis 14 sollen andere Arten der Verwendung der Stiftungseinkünfte zur
Erfüllung des im §. 2 ausgesprochenen Zweckes der Stiftung nicht
ausgeschlossen sein.
§. 16.
Ueber die Verwaltung des Stiftungsvermögens, sowie über die
Verwendung der Stiftungseinkünfte wird jährlich von der Ober-Postkasse in Berlin
Rechnung gelegt. Die Rechnungsrevision findet bei der Rechnungs-Revisionsbehörde des
Deutschen Reichs statt.[1]
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