Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der
Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung
während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871.
Vom 20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
E i n z i g e r P a r a g r a p h.
[1] Von dem Ueberschusse, welchen die deutsche
Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870
und 1871 durch Wahrnehmung des Postdienstes in den okkupirten französischen
Gebietstheilen bis zum 24. März 1871 erzielt hat, wird nach Herauszahlung der
auf Bayern und Württemberg fallenden, nach dem Verhältnisse der Zahl der
bayerischen und württembergischen Postbeamten zu der Anzahl der Reichspostbeamten zu
bestimmenden Antheile die Summe von Einhunderttausend Thalern dem Kaiser
zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu gründen, welche die Bestimmung hat, die
Wohlfahrt der Angehörigen der deutschen Reichspostverwaltung zu fördern, insbesondere
den Beamten dieser Verwaltung und ihren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren.
[2] Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden
Erträge erfolgt durch das General-Postamt des Deutschen Reichs nach Maßgabe der von dem
Kaiser genehmigten Stiftungsurkunde.
[3] Der nach Errichtung der Stiftung und nach Ueberweisung der auf Bayern
und Württemberg fallende Antheile von dem
gedachten Ueberschuß bleibende Restbetrag wird von dem General-Postamte
zu Remunerationen an Postbeamte verwendet, welche sich während des Krieges besonders
verdient gemacht haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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