Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der
Wehrmacht.
Vom 2. Dezember 1933.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten und
der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1016) wird
verordnet:
A r t i k e l 1
Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der
Wehrmacht haben den Diensteid in folgender Form zu leisten: |
- Die öffentlichen Beamten:
"Ich schwöre: Ich werde Volk und Vaterland Treue
halten, Verfassung und Gesetze beachten und meine Amtspflichten
gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
- die Soldaten der Wehrmacht:
"Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich meinem
Volk und Vaterland allzeit treu und redlich dienen und als tapferer
und gehorsamer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein
Leben einzusetzen."
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A r t i k e l 2
Der Eid nach Artikel 1 Nr. 1 gilt zugleich
als der nach Landesrecht zu leistende Eid.
A r t i k e l 3
Die Tatsache der Vereidigung der öffentlichen Beamten und der
Soldaten der Wehrmacht ist schriftlich festzustellen.
A r t i k e l 4
[1] Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.[1]
[2] Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vereidigung
der öffentlichen Beamten vom 14. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1419) außer Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Blomberg
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