Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht.

Vom 2. Dezember 1933.


  Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1016) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben den Diensteid in folgender Form zu leisten:

  1. Die öffentlichen Beamten:
         "Ich schwöre: Ich werde Volk und Vaterland Treue halten, Verfassung und Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
  2. die Soldaten der Wehrmacht:
         "Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich meinem Volk und Vaterland allzeit treu und redlich dienen und als tapferer und gehorsamer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen."

A r t i k e l  2

  Der Eid nach Artikel 1 Nr. 1 gilt zugleich als der nach Landesrecht zu leistende Eid.

A r t i k e l  3

  Die Tatsache der Vereidigung der öffentlichen Beamten und der Soldaten der Wehrmacht ist schriftlich festzustellen.

A r t i k e l  4

  [1] Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]
  [2] Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vereidigung der öffentlichen Beamten vom 14. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1419) außer Kraft.


  Berlin, den 2. Dezember 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister des Innern

Frick

Der Reichswehrminister
von Blomberg

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde am 2. Dezember 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1017.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht (02.12.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/vereidigung-beamte-soldaten_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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