Verordnung über die Vereidigung der öffentlichen Beamten.
Vom 14. August 1919.
Auf Grund des Artikel 176
der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
(Reichs-Gesetzbl. S. 1383) wird verordnet:
A r t i k e l 1
Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der
Wehrmacht sind unverzüglich auf die Verfassung des
Deutschen Reichs zu vereidigen, und zwar leisten |
- die Reichsbeamten den Eid:
"Ich schwöre Treue der Verfassung,
Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten."
- alle übrigen öffentlichen Beamten den Eid:
"Ich schwöre Treue der Reichsverfassung."
- die Angehörigen der Wehrmacht den Eid:
"Ich schwöre Treue der Reichsverfassung
und gelobe, daß ich als tapferer Soldat das Deutsche Reich und seine
gesetzmäßigen Einrichtungen jederzeit schützen, dem Reichspräsidenten und meinen
Vorgesetzten Gehorsam leisten will."
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A r t i k e l 2
Die Landesregierungen können an
Stelle der Eidesleistung nach Artikel 1 Ziffer 2 anordnen, daß
in den Diensteid, den die Beamten nach Landesrecht zu leisten haben, die Worte
eingesetzt werden: |
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"Treue der Reichsverfassung." |
A r t i k e l 3
In gleicher Weise sind künftig alle neuernannten
öffentlichen Beamten und alle Angehörigen der
Wehrmacht vor dem Dienstantritte zu vereidigen.
A r t i k e l 4
Die von den Beamten und den Angehörigen der Wehrmacht
unterzeichneten Nachweise über die Eidesleistung sind zu verwahren.
Schwarzburg, den 14. August 1919.[1]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. David
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