Gesetz über Volksabstimmung.
Vom 14. Juli 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
(1) Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer von
der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht.
(2) Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz handeln.
§ 2
Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfassungsändernde Vorschriften enthält.
§ 3
Stimmt das Volk der Maßnahme zu, so findet Artikel 3 des Gesetzes zur Behebung der
Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) entsprechende
Anwendung.
§ 4
Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Durchführung
dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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