Gesetz über Volksabstimmung.

Vom 14. Juli 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  (1) Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer von der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht.
  (2) Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz handeln.

§ 2

  Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfassungsändernde Vorschriften enthält.

§ 3

  Stimmt das Volk der Maßnahme zu, so findet Artikel 3 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) entsprechende Anwendung.

§ 4

  Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


Berlin, den 14. Juli 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 479.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über Volksabstimmung (14.07.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/volksabstimmung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 02.03.2004
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