Verordnung
über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See.
Vom 31. Mai 1935.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 26 des Gesetzes, betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der
Fassung des Abänderungsgesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) bestimme ich:
§ 1
Wassersportfahrzeuge, die im ausschließlichen Eigentum eines
anerkannten deutschen Wassersportverbandes oder seiner Mitglieder deutscher
Staatsangehörigkeit stehen und in das Schiffsverzeichnis dieses Verbandes eingetragen
sind, führen auf See und auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen
befahrenen Gewässern die Hakenkreuzflagge und die Wassersportflagge gemeinsam.
§ 2
Die Wassersportflagge besteht aus drei gleich breiten
Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; Verhältnis der Höhe zur
Länge des Flaggentuches wie 3 : 5. Im schwarzen Streifen befindet sich, mit dem Ring am
Flaggenstock, ein weißer, um 45 Grad schräg liegender Anker.
§ 3
Die Vorschriften des Artikels I § 1 Abs. 3 und 4 und der §§ 2, 3, 5 und 6 der Verordnung über die vorläufige
Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1101) finden entsprechende Anwendung.
§ 4
Näheres über die Anerkennung der im § 1
bezeichneten Verbände bestimmt der Reichsminister des Innern.
§ 5
Die zur Führung der Wassersportflagge nicht berechtigten
deutschen Wassersportfahrzeuge führen im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Hakenkreuzflagge und die schwarz-weiß-rote Flagge nach den Bestimmungen der Verordnung über die vorläufige
Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1101).
§ 6
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die für Wassersportfahrzeuge bisher erteilten Genehmigungen
zur Führung besonderer Abzeichen in der Flagge außer Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1935.[1]
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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