Verordnung
über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See.

Vom 31. Mai 1935.


  Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) bestimme ich:

§ 1

  Wassersportfahrzeuge, die im ausschließlichen Eigentum eines anerkannten deutschen Wassersportverbandes oder seiner Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit stehen und in das Schiffsverzeichnis dieses Verbandes eingetragen sind, führen auf See und auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die Hakenkreuzflagge und die Wassersportflagge gemeinsam.

§ 2

  Die Wassersportflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 : 5. Im schwarzen Streifen befindet sich, mit dem Ring am Flaggenstock, ein weißer, um 45 Grad schräg liegender Anker.

§ 3

  Die Vorschriften des Artikels I § 1 Abs. 3 und 4 und der §§ 2, 3, 5 und 6 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1101) finden entsprechende Anwendung.

§ 4

  Näheres über die Anerkennung der im § 1 bezeichneten Verbände bestimmt der Reichsminister des Innern.

§ 5

  Die zur Führung der Wassersportflagge nicht berechtigten deutschen Wassersportfahrzeuge führen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Hakenkreuzflagge und die schwarz-weiß-rote Flagge nach den Bestimmungen der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1101).

§ 6

  Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die für Wassersportfahrzeuge bisher erteilten Genehmigungen zur Führung besonderer Abzeichen in der Flagge außer Kraft.


  Berlin, den 31. Mai 1935.[1]

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler wurde durch § 10 Buchst. c der Verordnung des Reichsinnenministers über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 735.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See (31.05.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/flaggen-wsport_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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