Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf
Kauffahrteischiffen.
Vom 20. Dezember 1933.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne ich bis zur
endgültigen Regelung der Reichsfarben:
A r t i k e l I
§ 1
[1] Die deutschen Kauffahrteischiffe führen die
schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge gemeinsam.
[2] Die schwarz-weiß-rote Flagge besteht aus drei gleich breiten
Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot. Verhältnis der Höhe zur
Länge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
[3] Die Hakenkreuzflagge hat auf der waagerechten Mittelachse
des roten Feldes, etwas nach der Stange verschoben, eine weiße runde Scheibe, darin ein
schwarzes Hakenkreuz, dessen Schenkel um 45 Grad schräg liegen. Weiße Scheibe und
Hakenkreuz haben einen gemeinsamen Mittelpunkt. Der dem Flaggenstock nächste Winkel des
Hakenkreuzes ist auf der Vorderseite der Flagge nach oben, auf der Rückseite nach
unten offen. Der Durchmesser der weißen Scheibe ist gleich drei Vierteln der Höhe
des Flaggentuchs. Die Länge der Hauptbalken des Hakenkreuzes ist gleich der Hälfte der
Höhe des Flaggentuchs. Die Breite der Arme und der Winkelschenkel des Hakenkreuzes
und der Abstand untereinander sind gleich einem Zehntel der Höhe des Flaggentuchs.
Die Länge der Winkelschenkel ist außen gleich drei Zehnteln, innen gleich zwei
Zehnteln der Höhe des Flaggentuchs. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie
3 zu 5.
[4] Besondere Abzeichen dürfen in der schwarz-weiß-roten Flagge und der
Hakenkreuzflagge nicht geführt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
[1] Die schwarz-weiß-rote Flagge wird am Heck am Flaggenstock
oder am hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung
einer solchen am Topp oder im Want gesetzt.
[2] Die Hakenkreuzflagge wird am Bug am Göschstock gesetzt. Ist dies nicht
möglich, so wird sie an einer anderen geeigneten, der Würde dieses
Hoheitszeichens entsprechenden Stelle gesetzt. Die Signalrahe und das Signalstag bleiben
den Signalflaggen vorbehalten.
§ 3
Die deutschen Kauffahrteischiffe sind
verpflichtet, die schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge zu zeigen: |
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a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die
Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen - beim tiefsten
Ebbestande vom Strande ab gerechnet - erfolgt, |
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b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die
Reichskriegsflagge gesetzt hat, |
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c) beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen, |
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d) während des Aufenthalts in einem Hafen von 8 Uhr morgens bis
Sonnenuntergang. |
§ 4
Fremde Kauffahrteischiffe sind verpflichtet ihre
Nationalflaggen zu zeigen: |
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a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der
die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen -
beim tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet - erfolgt, |
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b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die
Reichskriegsflagge gesetzt hat, innerhalb der zu a bezeichneten Grenze, |
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c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen und beim Auslaufen. |
§ 5
Die Kommandanten der Kriegsschiffe
haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die
Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt, |
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a) in den Fällen der §§ 3 und 4 das
Zeigen der Flaggen erforderlichenfalls zu erzwingen, |
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b) den Kauffahrteischiffe Flaggen, die den bestehenden Vorschriften nicht
entsprechen, und Wimpel, die dem Kommandowimpel der Reichsmarine ähnlich sind,
wegzunehmen, auch die unbefugt Führung der schwarz-weiß-roten Flagge und der
Hakenkreuzflagge zu verhindern. |
§ 6
Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei
Nichtbefolgung der in den §§ 3 und 4 gegebenen
Vorschriften wird durch die Bestimmung des § 5 nicht berührt.
§ 7
[1] Führern deutscher Seehandelsschiffe, die früher als
Seeoffiziere der Marine angehört haben und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform
verabschiedet sind oder Offiziere des Beurlaubtenstandes der Marine gewesen und ehrenvoll
ausgeschieden sind, kann der Reichswehrminister die Berechtigung verleihen, an Stelle
der schwarz-weiß-rote Flagge die Flagge für ehemalige Marineoffiziere als
Führer von Handelsschiffen zu führen. Diese Flagge darf in Schiffsbooten nicht geführt
werden.
[2] Die Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von Handelsschiffen
besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte
weiß, unten rot. An der Stange im schwarzen Streifen befindet sich ein doppelt
weißgerändertes Eisernes Kreuz.[1]
§ 8
Deutsche Schiffe, die im Auftrag der Reichspostverwaltung die Post
befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, führen neben
der schwarz-weiß-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge, solange sie die Post an Bord
haben, die Reichspostflagge (Abschn. I Ziff. 1 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung vom
31. März 1933, Reichsgesetzbl. I S. 179) am Vortopp.
A r t i k e l II
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler |
Für den Reichsminister des Innern
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Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
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