Verordnung
über die Flaggenführung der Schiffe.
Vom 17. Januar 1936.
Auf Grund des Artikels 4 des Reichsflaggengesetzes
vom 14. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1145) wird verordnet:
§ 1
(1) Alle deutschen Kauffahrteischiffe haben als
Nationalflagge die Handelsflagge zu führen.
(2) Kauffahrteischiffen, auf deren Eigentümer § 4 des Gesetzes zum Schutze
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1146) Anwendung findet, kann der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers das Recht zum Führen der
Handelsflagge entziehen.
§ 2
(1) Die Handelsflagge ist ein rotes Rechteck, auf dessen
Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine runde weiße Scheibe mit einem
schwarzen, auf der Spitze stehenden Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der
Stange zu geöffnet ist. Der Durchmesser der weißen Scheibe ist gleich drei Vierteln der
Höhe des Flaggentuchs. Die Länge der Hauptbalken des Hakenkreuzes ist gleich der Hälfte
der Höhe des Flaggentuchs. Die Breite der Arme und der Winkelschenkel des Hakenkreuzes
und der Abstand untereinander sind gleich einem Zehntel der Höhe des Flaggentuchs. Die
Länge der Winkelschenkel ist außen gleich drei Zehnteln, innen gleich zwei Zehnteln der
Höhe des Flaggentuchs. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
(2) Zusätzliche Zeichen dürfen in der Handelsflagge nicht geführt werden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.[1]
§ 3
Die Handelsflagge wird am Heck an einem Flaggenstock oder am
hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel des Mastes, in Ermangelung einer
solchen am Topp oder im Want gesetzt. An der Stelle, an der die Handelsflagge gesetzt ist
oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
§ 4
Die deutschen Kauffahrteischiffe sind verpflichtet,
die Handelsflagge zu zeigen: |
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a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der
die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen beim
tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem deutschen Kriegsschiff, das die Reichskriegsflagge
gesetzt hat,
c) beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen,
d) während des Aufenthalts in einem Hafen von 8 Uhr morgens bis
Sonnenuntergang. |
§ 5
Fremde Kauffahrteischiffe sind verpflichtet, ihre
Nationalflaggen zu zeigen: |
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a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der
die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen beim
tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem deutschen Kriegsschiff, das die Reichskriegsflagge
gesetzt hat, innerhalb der zu a bezeichneten Grenze,
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen und beim Auslaufen,
d) während des Aufenthalts in einem deutschen Hafen von 8 Uhr morgens bis
Sonnenuntergang. |
§ 6
Die Kommandanten der deutschen
Kriegsschiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die
Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt, |
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a) den Kauffahrteischiffe Flaggen, die den bestehenden Vorschriften
nicht entsprechen, sowie Flaggen und Wimpel, die den Kommandozeichen der Kriegsmarine
ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung von Flaggen zu verhindern,
b) in den Fällen der §§ 4 und 5 das Zeigen der
Flaggen erforderlichenfalls zu erzwingen. |
§ 7
(1) Binnenschiffe (ohne Rücksicht auf Größe, Bauart und
Antriebsweise) dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Hakenkreuzflagge führen. Für
die Gestaltung der Hakenkreuzflagge gelten die Bestimmungen des § 2.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Binnenschiffe, deren Eigentümer nach § 4 des Gesetzes zum Schutze
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 die Reichs- und
Nationalflagge nicht hissen dürfen. Das gleiche gilt, wenn eine Person, die die Reichs-
und Nationalflagge nicht hissen darf, das Schiff benutzt, es sei denn, das sie sich auf
einem Schiff des öffentlichen Verkehrs als Fahrgast befindet.
§ 8
Die Verpflichtung der Hafen- und Wasserpolizeibehörden zum
Einschreiten bei Nichtbefolgung der Vorschriften der §§ 1 bis 5 und 7 wird durch die Bestimmung des § 6
nicht berührt.
§ 9
In welcher Weise deutsche Schiffe, die im Auftrage der Deutschen
Reichspost die Post befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, noch durch
eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, bestimmt der Reichspostminister im Einvernehmen
mit dem Reichsverkehrsminister.[2]
§ 10
Berlin, den 17. Januar 1936.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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