Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge
auf See.
Vom 7. Juni 1935.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die vorläufige Regelung der
Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See vom 31. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
S: 735) bestimme ich:
§ 1
Anerkannter Wassersportverband ist der Deutsche Reichsbund für Leibesübungen.
§ 2
Der Reichssportführer regelt die Einrichtung und Führung des
Schiffsverzeichnisses, bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung in das
Schiffsverzeichnis und erteilt auf Grund dieser Eintragungen
Bescheinigungen über die Berechtigung zur Führung der Wassersportflagge.
Berlin, den 7. Juni 1935.[1]
Der Reichsminister des Innern
Frick
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