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I. Der Führer und Reichskanzler
hat sich vorbehalten |
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1. für alle Beamten die Niederschlagung von
Dienststrafverfahren, die bei Dienststrafgerichten bereits anhängig sind; Niederschlagung
in diesem Sinne ist das Verbot, ein Dienstvergehen , über das noch nicht rechtskräftig
entschieden ist, weiterzuverfolgen;
2. für die unmittelbaren Reichsbeamten die Aufhebung eines auf Dienstentlassung lautenden
Disziplinarurteils, die Zuerkennung eines im Disziplinarurteil nicht zugesprochenen
Teilruhegehalts, die Erhöhung eines zugebilligten Teilruhegehalts und die Beseitigung der
beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung. |
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II. Der Preußische Ministerpräsident hat sich vorbehalten
für die preußischen unmittelbaren Landesbeamten |
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1. die Aufhebung eines auf Dienstentlassung lautenden
Dienststrafurteils,
2. die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung. |
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III. Mir, dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern,
steht für Dienststrafsachen und für Amts- und Ruhegehaltsverlust, der auf einem
Strafurteil beruht, zu |
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a) die Befugnis zu Gnadenerweisen, soweit sich nicht der
Führer und Reichskanzler und der Preußische Ministerpräsident dieses Recht vorbehalten
haben (I und II),
b) die Befugnis zu ablehnenden Entschließungen |
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1. für die mir unterstehenden unmittelbaren Reichsbeamten,
2. für die mir unterstehenden preußischen unmittelbaren
Landesbeamten,
3. für alle- auch nichtpreußischen - Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände. |
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Soweit sich nach I und II der Führer und Reichskanzler und der Preußische
Ministerpräsident die Befugnis zu Gnadenerweisen vorbehalten haben, ist auch in den
Fällen, in denen ein Gnadenerweis für Beamte meines Geschäftsbereichs befürwortet
wird, zunächst an mich zu berichten. |
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IV. Auf Grund der Nr. II 7b des Erlasses des Führers und
Reichskanzlers vom 1. Februar 1935 behalte ich mir ferner vor für die unmittelbaren
Landesbeamten der außerpreußischen Länder |
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1. die Aufhebung eines auf Dienstentlassung lautenden
Disziplinarurteils,
2. die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
Im übrigen verbleibt die Ausübung des Gnadenrechts gegenüber unmittelbaren
Landesbeamten den Reichsstatthaltern; sie vollziehen die Begnadigung "namens des
Führers und Reichskanzlers". |
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V. Unberührt bleiben die reichs- und landesrechtlichen Vorschriften über |
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1. die Einstellung von förmlichen Disziplinarverfahren durch
die obersten Dienstbehörden (Z. B. §§ 98, 101 des Reichsbeamtengesetzes, § 41 der
Preußischen Beamtendienststrafordnung); diese Einstellung fällt nicht unter den Begriff
der Niederschlagung im Sinne von I;
2. die Befugnis der Dienststrafvorgesetzten oder der höheren Behörden, eine im
nichtförmlichen Verfahren verhängte Dienststrafe aufzuheben (z. B. § 19 der
Preußischen Beamtendienststrafordnung). |
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Berlin, den 21. Februar 1935. |