Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des
Gnadenrechts.
Vom 1. Februar 1935.
Auf Grund des § 8 des Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 65) bestimme ich über die Ausübung des Gnadenrechts in Strafsachen
und Dienststrafsachen unter Aufhebung der Erlasse vom 3. und 7. Februar, 21. März, 16.
April und 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 82, 87, 211, 338, 1069) was folgt:
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I. Ich behalte mir vor |
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1. die Entschließung über die Ausübung des
Begnadigungsrecht |
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a) bei Todesstrafen,
b) bei Strafen wegen Hoch- und Landesverrats,
c) bei Strafen gegen Soldaten und Wehrmachtsbeamte, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten erkannt ist,
d) bei anderen Strafen, wenn ich den Vorbehalt allgemein oder im Einzelfall ausspreche, |
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2. die Niederschlagung von Strafverfahren, die zur
Zuständigkeit der Gerichte gehören, und von Dienststrafverfahren, die bei
Dienststrafgerichten bereits anhängig sind. |
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II. Im übrigen übertrage ich mit dem Rechte der Weiterübertragung die
Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden Entschließungen in Gnadensachen: |
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1. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen,
soweit es sich nicht um die nachstehend genannten Fälle handelt, dem Reichsminister der
Justiz,
2. für die zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehörigen Sachen einschließlich der
Strafen, die gegen Soldaten und Wehrmachtsbeamte vor dem Inkrafttreten der
Militärstrafgerichtsordnung von allgemeinen Gerichten verhängt worden sind, dem
Reichswehrminister,
3. für Steuerzuwiderhandlungen (einschließlich Zollzuwiderhandlungen), für
Zuwiderhandlungen gegen Finanzmonopole und für Zuwiderhandlungen gegen Ein- und
Ausfuhrverbote dem Reichsminister der Finanzen,
4. für Strafen, die durch rechtskräftige Verfügungen der Polizei- oder
anderer Verwaltungsbehörden verhängt sind, den Reichsministern, die die Dienstaufsicht
über diese Behörden führen,
5. für Ordnungsstrafen den Reichsministern, zu deren Geschäftsbereich
die Stellen gehören, die die Ordnungsstrafen verhängt haben,
6. für von Verwaltungsgerichten verhängte Strafen - abgesehen von
Dienststrafen - den Reichsministern, die die Dienstaufsicht über die Verwaltungsgerichte
führen,
7. für Dienststrafsachen und für Amts- und Ruhegehaltsverlust, der auf
einem Strafurteil beruht, |
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a) für die unmittelbaren Reichsbeamten den zuständigen Obersten
Reichsbehörden,
b) für die unmittelbaren Landesbeamten
in Preußen dem Ministerpräsidenten,
in den übrigen Ländern den Reichsstatthaltern, soweit sich nicht der
zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern für
bestimmte Fälle die Entschließung über die Ausübung des Gnadenrechts vorbehält,
c) für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Reichsminister des Innern,
d) für die übrigen Beamten den für die Dienstaufsicht zuständigen Reichsministern. |
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Die Übertragung nach Nr. 7 a gilt nicht
für die Aufhebung eines auf Dienstentlassung lautenden Disziplinarurteils, für die
Zuerkennung eines im Disziplinarurteil nicht ausgesprochenen Teilruhegehalts, für die
Erhöhung eines zugebilligten Teilruhegehalts und für die Beseitigung der
beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung. |
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III. Die Vorbereitung der mir nach I vorbehaltenen
Entschließungen und die Ausführung des Erlasses im übrigen liegt den unter II zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Behörden ob.
Berlin, den 1. Februar 1935. |
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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