Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts bei
Polizeistrafen, Ordnungsstrafen usw.
Vom 23. Februar 1935.
Auf Grund des Erlasses des Führers und
Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 74) übertrage ich hiermit die Befugnis zu Gnadenerweisen und
anlehnenden Entschließungen in Gnadensachen
a) für Strafen, die durch rechtskräftige Verfügung der meiner Dienstaufsicht
unterstehenden Polizei- oder anderen Verwaltungsbehörden verhängt sind (Nr. 4 des Erlasses),
b) für Ordnungsstrafen, die von sonstigen Stellen meines Geschäftsbereichs
verhängt worden sind (Nr. 5 des Erlasses),
c) für Strafen - abgesehen von Dienststrafen -, die von den meiner Dienstaufsicht
unterstehenden Verwaltungsgerichten verhängt sind (Nr. 6
des Erlasses),
in Preußen auf die Regierungspräsidenten, in Berlin auf den Polizeipräsidenten,
bei Strafverfügung des Oberbürgermeisters in Berlin auf den Staatskommissar der
Hauptstadt Berlin, bei Strafverfügungen der Verwaltungsgericht in Berlin auf den
Präsidenten des Bezirksverwaltungsgerichts daselbst,
im Saarland auf den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes,
in den übrigen Ländern auf die Reichsstatthalter.
Die Reichsstatthalter können ihre Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden
Entschließungen weiterübertragen.
Für die in Gnadensachen bisher getroffenen Entscheidungen, die sich im Rahmen der
früheren Zuständigkeiten gehalten haben, gelten die Ermächtigungen des Erlasses sinngemäß als erteilt.
Berlin, den 23. Februar 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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