Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.

Vom 24. Januar 1935.


  Nachdem die Leitung der Justizverwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist, übernimmt das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, mit allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Demgemäß hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des Reichs.

§ 2

  (1) Die Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen einschließlich der Ausgaben für Ruhegehälter, Wartegelder und Hinterbliebenenbezüge gehen vom 1. April 1935 ab auf Rechnung des Reichs. Welche Einnahmen und Ausgaben, die mit der Justizverwaltung im Zusammenhang stehen, außerdem auf das Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
  (2) Absatz 1 gilt jedoch nicht für Einnahmen und Ausgaben, die noch beim Haushalt für das Rechnungsjahr 1934 zu buchen sind.

§ 3

  (1) Das Reich tritt mit dem 1. April 1935 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, die mit der Justizverwaltung der Länder verbunden sind; Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gehen in das Eigentum des Reichs über, wenn sie ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz nicht notwendig, so ist es in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen dem Lande zurückzugeben, das zuvor Eigentümer war.
  (2) Aus Anlaß des Übergangs von Pflichten und Rechten auf das Reich werden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 4

  (1) Die für die Justizbehörden und -bediensteten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind übergangsweise sinngemäß weiter anzuwenden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz, eine Verordnung, eine Tarifordnung oder ein Erlaß des Reichsministers der Justiz eine andere Regelung trifft. Jedoch richtet sich die Zuständigkeit zur Ernennung und Entlassung der Beamten nach den für die unmittelbaren Reichsbeamten bestehenden Bestimmungen.
  (2) Bestehen zwischen mehreren Ländern Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen für den Bereich der Justizverwaltungen, so bleiben die Bestimmungen dieser Verträge als Vorschriften des Reichs in Kraft, bis der Reichsminister der Justiz eine andere Bestimmung trifft. Entschädigungen, Beiträge und ähnliche Zahlungen sind jedoch für die Zeit nach dem 31. März 1935 nicht mehr zu leisten.

§ 5

  Soweit Behörden des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände für Zwecke der Justizverwaltung Einrichtungen oder Bedienstete zur Verfügung stellen oder Geschäfte führen, verbleibt es hierbei, bis der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden eine andere Regelung trifft; für diese Leistungen dürfen keine anderen Entschädigungen als bisher beansprucht werden.

§ 6

  Soweit die Justizbehörden für andere Behörden Einrichtungen oder Bedienstete zur Verfügung stellen oder andere als Justizgeschäfte führen, verbleibt es hierbei, bis der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden eine andere Regelung trifft; für diese Leistungen dürfen keine anderen Entschädigungen als bisher beansprucht werden.

§ 7

  Aus Anlaß der Übernahme der Landesjustiz auf das Reich können deren Beamte die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Diese Berechtigung erlischt am 31. Dezember 1935.

§ 8

  Ergeben sich bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Zweifelsfragen, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landebehörden der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, in den Fällen der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

§ 9

  Die Anteile eines Landes an den Reichssteuerüberweisungen werden für jedes Rechnungsjahr, erstmals für das Rechnungsjahr 1935, um den Unterschiedsbetrag zwischen den Ausgaben und Einnahmen (Zuschußbedarf) seiner bisherigen Justizverwaltung gekürzt; der Zuschußbedarf wird nach dem Durchschnitt der Rechnungsjahre 1925 bis 1933 berechnet.

§ 10

  Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlassen die beteiligten Reichsminister.


  Berlin, den 24. Januar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 68-69.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich (24.01.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/recht_ges03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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