Gesetz
zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg.
Vom 18. Februar 1937.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise nach Spanien und den
spanischen Besitzungen, einschließlich der Zone des Spanischen Protektorats in Marokko,
zur Teilnahme am Bürgerkrieg verboten.
§ 2
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Ausreise und Durchreise von Personen zu verhindern, die sich
zur Teilnahme am Bürgerkrieg nach dem im § 1
bezeichneten Gebieten begeben wollen.
§ 3
Es ist verboten, Personen zur Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg
anzuwerben oder sie Werbern zuzuführen.
§ 4
Wer den Vorschriften der §§ 1 und 3
dieses Gesetzes oder einem auf Grund des § 2 erlassenen Verbots
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.
§ 5
Der Reichsminister des Auswärtigen bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Gesetzes.
Berchtesgaden, den 18. Februar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
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