Verordnung über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg.
Vom 19. Februar 1937.
Auf Grund des § 5
des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am
spanischen Bürgerkrieg vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 241) wird verordnet:
Das Gesetz tritt am 21. Februar 1937
in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 1937.
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
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