Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg.
Vom 20. Februar 1937.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am
spanischen Bürgerkrieg vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 241) bestimme ich
folgendes:
§ 1
(1) Pässe deutscher Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder
Aufenthalt im Inland sind für Reisen nach Spanien und nach den spanischen Besitzungen,
einschließlich der Zone des Spanischen Protektorats in Marokko, und für die Durchreise
durch diese Gebiete nur gültig, wenn der Geltungsbereich des Passes von der zuständigen
Paßbehörde ausdrücklich auf diese Gebiete erstreckt ist.
(2) Der Zusatz über den Geltungsbereich des Passes für diese Gebiete (Abs. 1)
lautet:
"Gültig auch für Reisen nach und durch Spanien".
(3) Deutschen Staatsangehörigen ist die Ausreise aus dem Reichsgebiet nach diesen
Gebieten verboten, sofern nicht der Geltungsbereich des Passes auf diese Gebiete erstreckt
ist.
§ 2
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist es verboten, zur Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg in das
Reichsgebiet einzureisen und aus dem Reichsgebiet auszureisen.
§ 3
Die Grenzpolizeibehörden haben Personen, bei denen Grund zu der
Annahme vorliegt, daß sie am spanischen Bürgerkrieg teilnehmen wollen, am Grenzaustritt
zu hindern.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 1937 in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 1937.
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung des Reichsführers SS
und Chefs der Deutschen Polizei |
Dr. Best
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