Hitlers Befehl über die Vernichtung von Kommandotrupps und
Fallschirmspringern
["Kommandobefehl"]
Vom 18. Oktober 1942
Geheime Kommandosache
Der Führer |
F.H.Qu., den 18. 10. 1942 |
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Nr. 003830/42 g.Kdos.OKW/WFSt. |
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12 Ausfertigungen
12. Ausfertigung
1.) |
Schon seit längerer Zeit bedienen sich unsere Gegner in
ihrer Kriegführung Methoden, die ausserhalb der internationalen Abmachungen von Genf
stehen. Besonders brutal und hinterhältig benehmen sich die Angehörigen der sogenannten
Kommandos, die sich selbst, wie feststeht, teilweise sogar aus Kreisen von in den
Feindländern freigelassenen kriminellen Verbrechern rekrutieren. Aus erbeuteten Befehlen
geht hervor, dass sie beauftragt sind, nicht nur Gefangene zu fesseln, sondern auch
wehrlose Gefangene kurzerhand zu töten im Moment, in dem sie glauben, dass diese bei der
weiteren Verfolgung ihrer Zwecke als Gefangene einen Ballast darstellen oder sonst ein
Hindernis sein könnten. Es sind endlich Befehle gefunden worden, in denen grundsätzlich
die Tötung der Gefangenen verlangt worden ist. |
2.) |
Aus diesem Anlass wurde in einem Zusatz zum Wehrmachtbericht vom 7. 10. 1942 bereits
angekündigt, dass in Zukunft Deutschland gegenüber
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diesen Sabotagetrupps der Briten und ihren Helfershelfern
zum gleichen Verfahren greifen wird, das heisst: dass sie durch die deutschen Truppen, wo
immer sie auch auftreten, rücksichtslos im Kampf niedergemacht werden. |
3.) |
Ich befehle daher:
Von jetzt ab sind alle bei sogenannten Kommandounternehmungen in Europa oder in Afrika von
deutschen Truppen gestellten Gegner, auch wenn es sich äusserlich um Soldaten in Uniform
oder Zerstörungstrupps mit und ohne Waffe handelt, im Kampf oder auf der Flucht bis auf
den letzten Mann niederzumachen. Es ist dabei ganz gleich, ob sie zu ihren Aktionen durch
Schiffe oder Flugzeuge angelandet werden oder mittels Fallschirmen abspringen. Selbst wenn
diese Subjekte bei ihrer Auffindung scheinbar Anstalten machen sollten, sich gefangen zu
geben, ist ihnen grundsätzlich jeder Pardon zu verweigern. Hierüber ist in jedem
Einzelfall zur Bekanntgabe im Wehrmachtsbericht eine eingehende Meldung an das OKW zu
erstatten.
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4.) |
Gelangen einzelne Angehörige derartiger Kommandos als Agenten,
Saboteure usw. auf einem anderen Weg, - z.B. durch die Polizei in den von uns besetzten
Ländern - der Wehrmacht in die Hände, so sind sie unverzüglich dem SD
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zu übergeben.
Jede Verwahrung unter militärischer Obhut, z.B. in Kriegsgefangenenlagern usw. ist, wenn
auch nur vorübergehend gedacht, strengstens verboten. |
5.) |
Diese Anordnung gilt nicht für die Behandlung derjenigen feindlichen Soldaten, die im
Rahmen normaler Kampfhandlungen (Grossangriffe, Grosslandungsoperationen,
Grossluftlandeunternehmen) im offenen Kampf gefangengenommen werden oder sich ergeben.
Ebensowenig gilt diese Anordnung gegenüber den nach Kämpfen auf See in unsere Hand
gefallenen oder nach Kämpfen in der Luft durch Fallschirmabsprung ihr Leben zu retten
versuchenden feindlichen Soldaten.
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6.) |
Ich werde für die Nichtdurchführung dieses Befehls alle Kommandeure und Offiziere
kriegsgerichtlich verantwortlich machen, die entweder ihre Pflicht der Belehrung der
Truppe über diesen Befehl versäumt haben oder die in der Durchführung entgegen diesem
Befehl handeln.
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Adolf Hitler
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Verteiler: |
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O.K.H. / Genst.d.H. |
1. Ausfertigung |
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O.K.M. / Skl. |
2. " |
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Ob.d.L. / Lw.Fü.St. |
3. " |
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W.B. Norwegen |
4. " |
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W.B. Südost |
5. " |
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Ob. West |
6. " |
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Geb.A.O.K. 20 |
7. " |
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Ob. Süd |
8. " |
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Pz.Armee Afrika |
9. " |
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Rf.SS u. Chef d.Dtsch.Polizei |
10. " |
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OKW/WFSt.
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11. -
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12. "
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