Hitlers Befehl über die Vernichtung von Kommandotrupps und Fallschirmspringern
["Kommandobefehl"]

Vom 18. Oktober 1942


Geheime Kommandosache

Der Führer

F.H.Qu., den 18. 10. 1942

Nr. 003830/42 g.Kdos.OKW/WFSt.

12 Ausfertigungen
12. Ausfertigung

1.)

Schon seit längerer Zeit bedienen sich unsere Gegner in ihrer Kriegführung Methoden, die ausserhalb der internationalen Abmachungen von Genf stehen. Besonders brutal und hinterhältig benehmen sich die Angehörigen der sogenannten Kommandos, die sich selbst, wie feststeht, teilweise sogar aus Kreisen von in den Feindländern freigelassenen kriminellen Verbrechern rekrutieren. Aus erbeuteten Befehlen geht hervor, dass sie beauftragt sind, nicht nur Gefangene zu fesseln, sondern auch wehrlose Gefangene kurzerhand zu töten im Moment, in dem sie glauben, dass diese bei der weiteren Verfolgung ihrer Zwecke als Gefangene einen Ballast darstellen oder sonst ein Hindernis sein könnten. Es sind endlich Befehle gefunden worden, in denen grundsätzlich die Tötung der Gefangenen verlangt worden ist.


2.)


Aus diesem Anlass wurde in einem Zusatz zum Wehrmachtbericht vom 7. 10. 1942 bereits angekündigt, dass in Zukunft Deutschland gegenüber

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diesen Sabotagetrupps der Briten und ihren Helfershelfern zum gleichen Verfahren greifen wird, das heisst: dass sie durch die deutschen Truppen, wo immer sie auch auftreten, rücksichtslos im Kampf niedergemacht werden.


3.)


Ich befehle daher:
Von jetzt ab sind alle bei sogenannten Kommandounternehmungen in Europa oder in Afrika von deutschen Truppen gestellten Gegner, auch wenn es sich äusserlich um Soldaten in Uniform oder Zerstörungstrupps mit und ohne Waffe handelt, im Kampf oder auf der Flucht bis auf den letzten Mann niederzumachen. Es ist dabei ganz gleich, ob sie zu ihren Aktionen durch Schiffe oder Flugzeuge angelandet werden oder mittels Fallschirmen abspringen. Selbst wenn diese Subjekte bei ihrer Auffindung scheinbar Anstalten machen sollten, sich gefangen zu geben, ist ihnen grundsätzlich jeder Pardon zu verweigern. Hierüber ist in jedem Einzelfall zur Bekanntgabe im Wehrmachtsbericht eine eingehende Meldung an das OKW zu erstatten.


4.)


Gelangen einzelne Angehörige derartiger Kommandos als Agenten, Saboteure usw. auf einem anderen Weg, - z.B. durch die Polizei in den von uns besetzten Ländern - der Wehrmacht in die Hände, so sind sie unverzüglich dem SD

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zu übergeben.
Jede Verwahrung unter militärischer Obhut, z.B. in Kriegsgefangenenlagern usw. ist, wenn auch nur vorübergehend gedacht, strengstens verboten.


5.)


Diese Anordnung gilt nicht für die Behandlung derjenigen feindlichen Soldaten, die im Rahmen normaler Kampfhandlungen (Grossangriffe, Grosslandungsoperationen, Grossluftlandeunternehmen) im offenen Kampf gefangengenommen werden oder sich ergeben. Ebensowenig gilt diese Anordnung gegenüber den nach Kämpfen auf See in unsere Hand gefallenen oder nach Kämpfen in der Luft durch Fallschirmabsprung ihr Leben zu retten versuchenden feindlichen Soldaten.


6.)


Ich werde für die Nichtdurchführung dieses Befehls alle Kommandeure und Offiziere kriegsgerichtlich verantwortlich machen, die entweder ihre Pflicht der Belehrung der Truppe über diesen Befehl versäumt haben oder die in der Durchführung entgegen diesem Befehl handeln.


Adolf Hitler


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Verteiler:
O.K.H. / Genst.d.H. 1. Ausfertigung
O.K.M. / Skl. 2.        "
Ob.d.L. / Lw.Fü.St. 3.        "
W.B. Norwegen 4.        "
W.B. Südost 5.        "
Ob. West 6.        "
Geb.A.O.K. 20 7.        "
Ob. Süd 8.        "
Pz.Armee Afrika 9.        "
Rf.SS u. Chef d.Dtsch.Polizei 10.      "
OKW/WFSt.
'

11. -

12.      "

 

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Quelle: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof (IMT), Bd. XXVI, Nürnberg 1949, S. 100-102 (Dokument PS-498).


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Hitlers Befehl über die Vernichtung von Kommandotrupps und Fallschirmspringern (18.10.1942), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1942/kommandobefehl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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