[Befehl des Führers Adolf Hitler betreffend
Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet
("Nero-Befehl" bzw. Befehl "Verbrannte Erde").
Vom 19. März 1945.]
Fernschreiben von + FRR MBKO 02037 20 / 3 2235 = M AUE = FRR 1 Skl = Gltd Skl Adm Qu =
Chef MAR Wehr gKdos a) OKW/WFSt drahtet MIO Op / Qu 2 Nr 2711 / 45 gKdos, gez Winter,
General u. stell Chef WFSt = FRR Führungsstab Nordküste = FRR Generalbevollmächtigter f
d Reichsverwaltung Staatssekretär Dr Stuckart = FRR Reichsmin f Rüstung u Kriegsprod
Reichsmin Prof Speer = FRR Ob d M 1 Skl = FRR Ob d L = FRR Ob d L
Luftwaffenführungsstab = KR Reichs-SS-Feldkdosstelle = KR Reichsf-SS SS-F H A = KR
Ob d E Stab I = KR OKW/Chef F WI-Amt = KR OKW/Chef = KR Wehrmachttransportchef = KR
Nachr WBfh Dänemark =
Der Führer hat am 19. 3. 1945 nachstehenden Befehl erlassen.
Betr.: Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet.
Der Kampf um die Existenz unseres Volkes zwingt auch
innerhalb des Reichsgebietes zur Ausnutzung aller Mittel, die die Kampfkraft unseres
Feindes schwächen und sein weiteres Vordringen behindern. Alle Möglichkeiten, der
Schlagkraft des Feindes unmittelbar oder mittelbar den nachhaltigsten
Schaden zuzufügen, müssen ausgenutzt werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, nicht
zerstörte oder nur kurzfristig gelähmte Verkehrs- Nachrichten- Industrie- und
Versorgungsanlagen bei der Rückgewinnung verlorener Gebiete für eigene
Zwecke wieder in Betrieb nehmen zu können. Der Feind wird bei seinem Rückzug uns
nur eine verbrannte Erde zurücklassen und jede Rücksichtnahme auf die
Bevölkerung fallen lassen. Ich befehle daher:
1) Alle militärischen Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und
Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind zur
Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit
nutzbar machen kann, sind zu zerstören.
2) Verantwortlich für die Durchführung dieser Zerstörungen sind:
Die militärischen Kommandobehörden für alle militärischen Objekte einschließlich der
Verkehrs- und Nachrichtenanlagen, die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare
für alle Industrie- und Versorgungsanlagen sowie sonstige
Sachwerte. Den Gauleitern und Reichsverteidigungskommissaren ist bei
der Durchführung ihrer Aufgabe durch die Truppe die notwendige Hilfe zu leisten.
3) Dieser Befehl ist schnellstens allen Truppenführern bekanntzugeben,
entgegenstehende Weisungen sind ungültig.
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