Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats.
Vom 14. Februar 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2
(1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung
fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der
zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des
Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften,
Gerichten und Organen jeder Art fällt fort.
§ 3
Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ergänzende Bestimmungen zu treffen und bei
der Bekanntmachung einer Neufassung gesetzlicher Vorschriften die aus diesem Gesetz sich
ergebenden Änderungen zu berücksichtigen.
Berlin, den 14. Februar 1934.[1]
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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