Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers
vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten
auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des
Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.[1]
Berlin, den 1. August 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler |
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen |
Der Reichspostminister und
Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz |
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath |
Der Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft
R. Walther Darré |
Der Reichsminister des Innern
Frick |
Der Reichsminister für Volksaufklärung und
Propaganda
Dr. Goebbels |
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk |
Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring |
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte |
Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust |
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner |
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß |
Der Reichswehrminister
von Blomberg |
Der Reichsminister ohne Geschäftbereich
Hanns Kerrl
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