Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.

Vom 1. August 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.[1]


  Berlin, den 1. August 1934.

Der Reichskanzler
Adolf  Hitler

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichsminister ohne Geschäftbereich
Hanns Kerrl

 

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Anmerkung:
[1] Vgl. dazu Nachricht vom dem Ableben des Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg vom 2. August 1934.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 747.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs (01.08.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/stobrhpt.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.06.2004
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