Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.
[Das "Blutschutzgesetz" ist Bestandteil der "Nürnberger
Gesetze".]
Vom 15. September 1935.
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen
Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von
dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der
Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen
deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind
nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen
deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
§ 3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder
artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4
(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das
Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung
dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird
mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3
jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß |
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
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