Reichsflaggengesetz.
[Eines der drei "Nürnberger Gesetze"]
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
A r t i k e l 1
Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot.
A r t i k e l 2
Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich
Handelsflagge.
A r t i k e l 3
Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der
Reichsdienstflagge.
A r t i k e l 4
Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des
Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
A r t i k e l 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg
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