Reichsbürgergesetz.
[Eines der drei "Nürnberger Gesetze"]
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen
Reichs angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder
artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem
Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbrüger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach
Maßgabe der Gesetzes.
§ 3
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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