Reichsgutachten über den Reichsdeputations-Hauptschluß.
[Vom 24. März 1803.]
Der Römisch Kaiserl. Mäjestät etc. etc.
Nachdem von der zur gänzlichen Berichtigung des Lüneviller Frieden
ernannten, und durch das Kaiserl. allergnädigste Commissionsdecret vom 2. August v. J.
hierher berufenen außerordentlichen Reichsdeputation nach vielfältigen mit der
Höchstansehnlichen Kaiserlichen Plenipotenz und den Herrn Ministern der vermittelnden
Mächte gepflogenen Communicationen bereits den 23. November v. J. ein Hauptschluß
verfaßt, und darüber nicht nur schon am 6. December von ersagten Ministern Noten an die
allgemeine Reichsversammlung gebracht, auch ein Kaiserl. allergnädigstes Commissiondecret
unterm 21. gedachten Monats an dieselben erlassen, ferner von der Deputation selbst unterm
5. und 31. Jänner, auch 4. und 26. Februar d. J. Berichte sammt Anlagen erstattet, und
dem letzten Berichte ein mit mehreren Abänderungen und Zusätzen Tags vorher neu
verfaßter Deputationshauptschluß, auch das nur erwähnte
Kaiserl. Kommissionsdecret, die Noten und Berichte, so wie die neuesten Noten der Herrn
Minister der vermittelnden Mächte vom 28. vorigen Monats und 9. d. jederzeit
durch die Reichsdictatur zur Wissenschaft aller drei Reichscollegien befördert, sodann
alle diese Verhandlungen in allen drei Reichscollegien in Vortrag und Umfrage gestellt
worden, so hat man nach reifer Erwägung der Sache dafür gehalten, und geschlossen: daß
1) der nunmehr zur Vollständigkeit gediehene hier mitkommende Deputationshauptschluß vom 25. vor. Monats als das einzige
Mittel, den für das Wohl des gesamten deutschen Vaterlandes, und die Erhaltung des
Reichsverbands selbst so nothwendigen Ruhestand zu befestigen, und eine gute Ordnung der
Dinge im Reiche wieder herzustellen, von gesammten Reichs wegen zu genehmigen; dabei auch
2) die bisherigen Reichsgrundgesetze, insbesondere der
westphälische Friede, und alle darauf erfolgten Friedensschlüsse, in so weit solche
durch den Lüneviller Tractat, und diesen jetzt zu genehmigenden Deputationshauptschluß nicht ausdrücklich abgeändert
worden, zu bestätigen; in wessen Folge also
3) die deutsche Reichsverfassung in allen ihren übrigen,
nicht ausdrücklich abgeänderten Puncten, wie solche für Kurfürsten, Fürsten und
Stände des Reichs, wohin auch der hohe deutsche Orden zu rechnen, und die unmittelbare
Reichsritterschaft mit eingeschlossen, bisher bestanden, auch für die Zukunft zu
verwahren sey; daß demnach
4) Sr. Kaiserl. Majestät für die reichsoberhauptliche Vorsorge
zur möglichsten Erhaltung der deutschen Reichsverfassung, weise Einleitung und Mitwirkung
zur glücklichen Beendigung dieses beschwerlichen Entschädigungsgeschäfts der
allerunterthänigste Dank gebühren, und mit der ehrerbietigsten Bitte hiermit erstattet
werde, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögen, auch den hohen vermittelnden
Mächten für Ihre weisen Rathschläge, und Ihre rühmliche Verwendung zur endlichen
Ausgleichung dieser wichtigen National-Angelegenheit, die dankbaren Empfindungen der
Reichsversammlung zu erkennen geben; welche alles
5) durch ein allergehorsamstes Reichsgutachten, wie hiermit
geschieht, zur reichsoberhauptlichen Genehmigung allerunterthänigst zu bringen sey.
Womit das Kaiserl. Herrn Pricipalcommisarius Hochfürstlichen Gnaden der
Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs anwesende Räthe, Bothschafter und Gesandte
sich besten Fleißes und geziemend empfehlen.
Signatum Regensburg den 24. März 1803.
(Dictatum 26. ej.)
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(L. S.) Kurfürstlich Mainzische Kanzley.
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