Reichsgutachten über den Reichsdeputations-Hauptschluß.

[Vom 24. März 1803.]


Der Römisch Kaiserl. Mäjestät etc. etc.

  Nachdem von der zur gänzlichen Berichtigung des Lüneviller Frieden ernannten, und durch das Kaiserl. allergnädigste Commissionsdecret vom 2. August v. J. hierher berufenen außerordentlichen Reichsdeputation nach vielfältigen mit der Höchstansehnlichen Kaiserlichen Plenipotenz und den Herrn Ministern der vermittelnden Mächte gepflogenen Communicationen bereits den 23. November v. J. ein Hauptschluß verfaßt, und darüber nicht nur schon am 6. December von ersagten Ministern Noten an die allgemeine Reichsversammlung gebracht, auch ein Kaiserl. allergnädigstes Commissiondecret unterm 21. gedachten Monats an dieselben erlassen, ferner von der Deputation selbst unterm 5. und 31. Jänner, auch 4. und 26. Februar d. J. Berichte sammt Anlagen erstattet, und dem letzten Berichte ein mit mehreren Abänderungen und Zusätzen Tags vorher neu verfaßter Deputationshauptschluß, auch das nur erwähnte Kaiserl. Kommissionsdecret, die Noten und Berichte, so wie die neuesten Noten der Herrn Minister der vermittelnden Mächte vom 28. vorigen Monats und 9. d. jederzeit durch die Reichsdictatur zur Wissenschaft aller drei Reichscollegien befördert, sodann alle diese Verhandlungen in allen drei Reichscollegien in Vortrag und Umfrage gestellt worden, so hat man nach reifer Erwägung der Sache dafür gehalten, und geschlossen: daß

  1) der nunmehr zur Vollständigkeit gediehene hier mitkommende Deputationshauptschluß vom 25. vor. Monats als das einzige Mittel, den für das Wohl des gesamten deutschen Vaterlandes, und die Erhaltung des Reichsverbands selbst so nothwendigen Ruhestand zu befestigen, und eine gute Ordnung der Dinge im Reiche wieder herzustellen, von gesammten Reichs wegen zu genehmigen; dabei auch

  2) die bisherigen Reichsgrundgesetze, insbesondere der westphälische Friede, und alle darauf erfolgten Friedensschlüsse, in so weit solche durch den Lüneviller Tractat, und diesen jetzt zu genehmigenden Deputationshauptschluß nicht ausdrücklich abgeändert worden, zu bestätigen; in wessen Folge also

  3) die deutsche Reichsverfassung in allen ihren übrigen, nicht ausdrücklich abgeänderten Puncten, wie solche für Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, wohin auch der hohe deutsche Orden zu rechnen, und die unmittelbare Reichsritterschaft mit eingeschlossen, bisher bestanden, auch für die Zukunft zu verwahren sey; daß demnach

  4) Sr. Kaiserl. Majestät für die reichsoberhauptliche Vorsorge zur möglichsten Erhaltung der deutschen Reichsverfassung, weise Einleitung und Mitwirkung zur glücklichen Beendigung dieses beschwerlichen Entschädigungsgeschäfts der allerunterthänigste Dank gebühren, und mit der ehrerbietigsten Bitte hiermit erstattet werde, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögen, auch den hohen vermittelnden Mächten für Ihre weisen Rathschläge, und Ihre rühmliche Verwendung zur endlichen Ausgleichung dieser wichtigen National-Angelegenheit, die dankbaren Empfindungen der Reichsversammlung zu erkennen geben; welche alles

  5) durch ein allergehorsamstes Reichsgutachten, wie hiermit geschieht, zur reichsoberhauptlichen Genehmigung allerunterthänigst zu bringen sey.

  Womit das Kaiserl. Herrn Pricipalcommisarius Hochfürstlichen Gnaden der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs anwesende Räthe, Bothschafter und Gesandte sich besten Fleißes und geziemend empfehlen.


  Signatum Regensburg den 24. März 1803.
  (Dictatum 26. ej.)

(L. S.)     Kurfürstlich Mainzische Kanzley.

 

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Quelle: Corpus Juris Confoederationis Germanicae oder Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bunds, hrsg. v. Philipp Anton Guido Meyer, Teil 1. Staatsverträge, 3. Aufl., Frankfurt am Main 1858, S. 42-43.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Reichsgutachten über den Reichsdeputations-Hauptschluß (24.03.1803), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1803/reichsgutachten-rdhs.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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