Hauptschluß
der ausserordentlichen Reichsdeputation.
["Reichsdeputationshauptschluß"
Vom 25. Februar 1803.]
Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher Majestaet und dem
teutschen Reiche eines dann der franzoesischen Republik andern Theils
ausgebrochenen Kriegs, zu folge 20sten Artikels des am 17ten Oktober 1797 geschlossenen
Friedens zu Campo-Formio noch in demselben Jahre ein Friedens-Kongreß zwischen
Allerhoechstgedachter Sr. Kaiserl. Majestaet und einer dazu ernannten ausserordentlichen
Reichsdeputation einer dann den Bevollmaechtigten der franzoesischen Republik
andrer Seits zu Rastadt eroeffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits
so weit gediehen, daß im Namen den teutschen Reichs in die Ueberlassung der Lande der
linken Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschaedigung durch
Saekularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Widerausbruch
der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9ten Febr. 1801 von Sr.
Kaiserl. Majestaet mit dem ersten Konsul der franzoesischen Republik auch Namens des
teutschen Reichs, unter Beziehung auf die bey dem vorhergegangenen Rastadter Kongreße von
der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede von Lueneville geschlossen, dieser
Friedensschluß auch von Kurfuersten, Fuersten und Staenden unter reichsoberhauptlicher
Mitwirkung am 7ten Maerz 1801 wirklich genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse
selbst einige Gegenstaende auf weitere Eroerterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die
im 5ten Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zugesagte Entschaedigung in Teutschland
keine naehere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermoege des 7ten Artikels die
Entschaedigungen der erblichen Reichsstaende im Gemaeßheit der schon erwaehnten zu
Rastadt aufgestellten Grundsaetze noch bestimmt werden sollten.
Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestaet zu Vollziehung dieser Artikel,
sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lueneville, an die allgemeine
Reichsversammlung durch ein eignes kaiserliches Kommissions-Dekret vom 3ten Maerz eine
weiteres Reichsgutachten ueber die reichsstaendische Mitwirkungsart zur gaenzlichen
Berichtigung des Reichsfriedensgeschaeftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2ten
Okt. 1801 dahin, daß hiezu eine abermalige ausserordentliche Reichsdeputation, bestehend
aus 8 Mitgliedern, und zwar
aus dem Kurfuersten-Rathe: |
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Kurmainz, |
Kursachsen, |
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Kurboehmen, |
Kurbrandenburg, |
aus dem Fuersten-Rathe: |
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Baiern, |
Wirtemberg, |
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Hoch- und Teutschmeister, und |
Hessenkassel |
zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserlicher Majestaet
unterm 7ten Nov. 1801 allergnaedigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se.
Kaiserliche Majestaet durch ein weiteres allergnaedigstes Kommissions-Dekret vom 2ten
August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der
Zeitpunkt, wo die ausserordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen
sey, daß daher saemmtliche deputirten Staende ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den
mit Beistimmung der franzoesischen Regierung festgesetzten Orte, absenden, auch daß die
zu gaenzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschaeftes fuer die Deputation erforderliche
Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhoechstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen
Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmaechtigten bei diesem Kongresse den wirklichen
Kaiserl. geheimen Rath und Kaiserl. Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn
von Huegel zu bestimmen allergnaedigst geruhet haetten.
Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lueneviller Friedensschlusse
Art. 5 et 7 einer besondern Uibereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstaende,
einvernehmlich mit der franzoesischen Regierung naeher zu untersuchen, zu pruefen, und zu
erledigen am 3ten August v. J. fuer diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich
ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstaende ihre Subdelegirten, naemlich
Kurmainz. |
Kursachsen. |
Den Kaiserl. geheimen Rath, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und
Kurfuerstlich-Mainzischer Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini. |
Den kursaechsischen geheimen Rath Herrn Hans Ernst von
Globig. |
Kurboehmen.
|
Kurbrandenburg.
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Den Kaiserl. Reichshofrath Herrn Franz Alban von
Schraut; und spaeterhin noch
Den Kaiserl. Kaemmerer u. Koenigl. Kurboehmischen Reichstags-Gesandten, Hrn. Ferdinand Grafen
zu Colloredo Mannsfeld. |
Den koengl. preußischen wirklichen geheimen Staats- und Kriegsminister
auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Hrn. Johann
Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Goerz, und
den koenigl. Preußischen Direktorialgesandten im fraenkischen Kreise, auch
Kammer-Vizepraesidenten zu Anspach, Hern. Konrad Sigmund Karl Haenlein. |
Baiern.
|
Wirtemberg.
|
Den kurfuerstl. Kaemmerer, wirklichen geheimen Rath und
Komitialgesandten, Herrn Alois Franz Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenloewen. |
Den herzogl. Wirklichen geheimen Rath, Vicepraesidenten, Kammerherrn, und
Ritter des herzogl. großen Ordens, Hrn. Philipp Christian Freiherrn von Normann. |
Hoch- und Teutschmeister.
|
Hessenkassel.
|
Den Hrn. Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zu Rabenau,
des hohen teutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur
Donauwoert, hochfuerstl. Hoch- und Teutschmeisterischen adelichen wircklichen
Hof-Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg. |
Den fuerstlichen geheimen Rath und Komitialgesandten Hrn.
Philipp Maximilian von Guenterode; und spaeterhin noch
Den Hessenkasselschen Kriesgrath, Hrn. Georg Wilhelm von Starkloff. |
hierher nach Regensburg abgeordnet, so, daß diese
Deputationsversammlung, nach allerseitiger herkoemmlichermassen vollzogener Legitimation,
am 24ten August wirklich konstituirt, und mittels Proposition des ernannten
hoechstansehnlichen Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius eroeffnet worden.
Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der franzoes. Republik einen Ministre
extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hierher angeordnet; ferner
Se. Kaiserl. Russische Majestaet Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem franzoesischen
Gouvernement zu Berichtigung der gedachten Entschaedigungssache und zu Befestigung der
Ruhe Teutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm
18ten August ersagter franzoes. Ministre Citoyen Laforest gemeinsam mit dem bey der
allgemeinen Reichsversammlung akkreditirten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident
Klüpffel zwei gleichlautende Deklarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt,
worinn diese hohen vermittelnden Maechte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen,
einen allgemeinen Entschaedigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische
Majestaet einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen
geheimen Raths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Buehler,
bisherigen ausserordentlichen Gesandten am Kurpfalzbairischen Hofe zu diesem Geschaefte
hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen
in allen ihren Theilen gruendlich erwogen, hierueber den gedachten Herrn Ministern der
vermittelnden Maechte unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten
mannigfaltigen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschluesse eroeffnet; hierauf aber
diese unterm 8ten Oktob. der Deputation einen abgeaenderten Plan, als Resultat ihrer
neuesten Instruktionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen 2ten Plan in weitere
Berathung gezogen, und hierueber den erwaehnten Herren Ministern ihre ferneren Beschluesse
ebenfalls kommunizirt, darauf endlich Diese, weitere Noten vom 19ten Oktober, 15ten und
19ten November, 3ten Dec. v. J. 18ten und 31ten Jaenner, dann den 11ten dieses uebergeben
haben: so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschluessen
folgender
Deputations-Hauptschluß
abgefaßt worden:
Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschaedigungen geschieht, wie folgt:
§. 1.
Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen,
Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer
Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen
Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden
Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch,
sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und
der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft,
als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen
anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen
Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr.
Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem
Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der
Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber
besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.
Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum
Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von
Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und
Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom
äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten
Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog
unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und
Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen
einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten
werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des
Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden.
Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden
mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte
von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche
Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig
souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben
anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche
zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme
der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden,
und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen
Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben,
und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften
des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern
Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten
Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten
des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.
Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von
Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen.
Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des
vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht
ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu
verstehen ist.
§. 2.
Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die
Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz,
das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im
Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden
Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt
dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst
der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn
und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk
von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen
Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg,
Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte,
eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung
Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles
dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die
Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt,
Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm,
Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit
Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.
Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden
lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt
werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und
Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des
Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf
einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm
vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§. 3.
Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das
Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums
Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und
für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von
Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das
Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden,
Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen,
Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses
Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und
Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen,
Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da
dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft
Lingen.
Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich:
dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.
Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft
Recklinghausen.
Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck.
Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den Aemtern
gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden
gedachten Aemtern einverleibt.
Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden
Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei
Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung
unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel,
Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die
gegen die Fürsten von Salm den 26. October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu
erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die
bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den
Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine
beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.
Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine
immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner Grafschaft:
eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§. 4.
Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg,
für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und
Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen,
und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten
bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum
Osnabrück.
Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt,
mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden zu der Stiftung der
Prinzessin Amalie zu Dessau.
§. 5.
Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft
Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das
Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen
Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner:
die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von
Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die
Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb,
Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau,
Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme
von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am
Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die
mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des
Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers
abhängen.
§. 6.
Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst
Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß
und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster:
Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte
der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster,
Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen
neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte
Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles
unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600
Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400
Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an
der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§. 7.
Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und
für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg,
Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten
Aemtern; ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung
einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg;
welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39
erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten,
welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein
hinreichender Ueberschuß ergibt.
Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung
seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für
die Abtretung der Hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach,
Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit
Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen
Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von
Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der
Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten
Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in
gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender
Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim,
Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die
Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und
Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen,
so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen
und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die
pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und
Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß
bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der
Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten
Theil zu vermehren.
§. 8.
Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des
Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche
von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in
der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt
Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.
§. 9.
Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und
Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als Ersatz für
den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal
in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und
das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und
Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden
auf den § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.
§. 10.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in
der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande:
die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den
Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen;
und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen,
Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.
§. 11.
Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in
Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer
Grafschaft.
§. 12.
Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück,
zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in
der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim,
Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der
rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst
Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter
Altwied und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und
Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach,
Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn,
und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen.
Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der
Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn
und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu
benehmen.
Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die
Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen:
Arnstein, Schönau und Marienstadt.
Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft,
und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die
Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold
im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so
wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der
Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf
einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem
Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.
§. 13.
Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die
Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete
Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu
Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung,
mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie
sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand
erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des
Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie
sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen
Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§. 14.
Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft
Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer
Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen
Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim,
eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft
Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem
Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen
jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.
Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt
Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld,
Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§. 15.
Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft
Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und
die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.
§. 16.
Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach,
Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey
Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.
§. 17.
Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und
ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§. 18.
Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft
Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der
Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster,
und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige
Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von
Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz
wieder abzutreten.
Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am
Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7
Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und
Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und
des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen
Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen,
und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.
§. 19.
Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel:
das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten
Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von
Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft
Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente
von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§. 20.
Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die
Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche
auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:
Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen,
Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld,
Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die
Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.
Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an
vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende
Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an
vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente
von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das Kloster
Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos),
und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau,
und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
§. 21.
Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft
Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.
§. 22.
Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die
Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§. 23.
Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften
Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das
Herzogthum Westphalen.
Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die
Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen
von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene
Uebereinkunft befriedigt.
§. 24.
Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel
bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen
eines verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die
unmittelbaren Abteyen und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell,
Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny,
für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse
folgender Gestalt vertheilt:
Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt, und eine
jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey Hegbach (mit
Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem
letzten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300
Gulden von Buxheim.
Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey Ochsenhausen
(mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche
Rente von 20,000Gulden - nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen
von Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß des
Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich
an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden -
an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.
Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen Orte Miedingen
und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um 500 Jauchert Wald, welche demselben
in den an Miedingen zunächst angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und
Schneckenkau zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von
Buxheim.
Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und Stadt Isny,
und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das Ochsenhausische Amt
Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer
jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden,
und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf
Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500
Gulden von Tannheim.
Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein und Dollendorf:
die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente
von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an
den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880
Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von Goltstein
150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.
Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche
Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof:
das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850
Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.
Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von
7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine
jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche
Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem
reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen,
bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen
gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein,
Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf
ihre neuen Besitzungen radicirt.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile
entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem
Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen
Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu
subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile
bleibt in dem bisherigen Zustande.
4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst befindliche und dazu
gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem
vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der
Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung
des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.
5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach
Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und
Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in Ansehung der in ihr
enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten
der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil
er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte
derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten
berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.
8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der, nach einem
billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57
gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun
Abteyen, sind die Activkapitalien der karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden
Principien zu verwenden.
a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtey nicht
übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des
Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.
b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der
Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die
Theilhaber mit 3½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in
achtjährigen ratis abzuzahlen.
d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die
künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500 Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf
Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf
Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein
gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so
ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die
nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die
erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf
jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben
dürften.
§. 25.
Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg
übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs
und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine
Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstrecktsich in Zukunft über alle auf der rechten
Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und
Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die
Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten
Länder ausdehnt. -
Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers
zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes
begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und
Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten,
Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgische Amt Aurach im
Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses
Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und
unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und
Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner
gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer
Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die
in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus
Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche
dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von
Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen
Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer
Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte
Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt
ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.December 1802
fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der
Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese
Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung
hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger
Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17,
19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten
Metropolitankirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in
Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des
Reichskammergerichts ist.
§. 26.
Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der
Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf
der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren
Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und
überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben,
worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser-Ordens: die
Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach,
und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten
Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit
der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden
der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der
Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
§. 27.
Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien
und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit
und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte; jedoch der Appellation an die
höchsten Reichsgerichte unbeschadet.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem
Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen
befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den
Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.
Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:
Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in
ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.
Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer
und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und
Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften,
welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen
ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen
Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.
Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche außerhalb
des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg
eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.
Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und
Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit
allen ihren innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen,
namentlich Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen
Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der
Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk,
eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen
von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden
ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39
erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche
in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender
Ueberschuß ergibt.
Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgend
einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.
Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt Zugehörungen, das
Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr,
mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den
bisherigen Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an
das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume und Domkapitel
Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt,
und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder
Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so daß er
unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge,
so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren aufgedachtem
Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.
Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte,
Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des
Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere
Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren
Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen,
werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der
in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es
die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. -
Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz alle
ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
§. 28.
Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der
Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der
Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die
nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten
auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben
dürften.
§. 29.
Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und
Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben,
über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat
aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen;
sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen
Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße
einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende
Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an
sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den
säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen
Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen
dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden
ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt
worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden
Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten,
Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums
hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das
Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden
Besitzungen statt.
§. 30.
Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen
Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2½ Procent abgelöst werden; jeder andern,
zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten
December jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.
§. 31.
Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen dem
Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel,
welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen
alterniren werden, und zu ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu
beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen
Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§. 32.
Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten: |
Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine,
für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem
...................................................................... |
4 Stimmen. |
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das
Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für Mindelheim
eine, in allem .......................... |
4 "
|
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt
eine, und für das Eichsfeld eine, in allem ............... |
2 "
|
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg
eine ................................................... |
1 "
|
Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die
Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem
.................................................................. |
3 "
|
Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und
von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine
....................................................................... |
1 "
|
Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine
......................................................... |
1 "
|
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg
eine ...................................................... |
1 "
|
Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für
Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem .......... |
2 "
|
Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine , für Zwiefalten eine,
und für Tübingen eine, in allem ............. |
3 "
|
Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine
....................................................................... |
1 "
|
Der Landgarf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogthum Westphalen
eine, und für Starkenburg eine, in allem ........ |
2 "
|
Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau
eine, in allem .................................................. |
2 "
|
Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau
eine, in allem ............................................... |
2 "
|
Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine ... |
1 "
|
Der Herzog von Aremberg sein auf diesseitige Lande versetzte
Virilstimme ................................................. |
1 "
|
Der Fürst von Salm-Salm eine eigene Stimme, die vorher mit
Salm-Kirburg gemeinschaftlich war .......................... |
1 "
|
Der Fürst von Nassau-Usingen eine ............................ |
1 "
|
Der Fürst von Nassau-Weilburg eine ........................... |
1 "
|
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine ............... |
1 "
|
Der Fürst von Salm-Kirburg eine ................................ |
1 "
|
Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine .. |
1 "
|
Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine ........... |
1 "
|
Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine ........... |
1 "
|
Der Fürst von Waldeck eine ...................................... |
1 "
|
Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine .................... |
1 "
|
Der Fürst von Oettingen-Spielberg ein ........................ |
1 "
|
Der Fürst von Oettingen-Wallerstein ein ...................... |
1 "
|
Der Fürst von Solms-Braunfels ein ............................. |
1 "
|
Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein ein .................. |
1 "
|
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine |
1 "
|
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine ... |
1 "
|
Der Fürst von Isenburg-Birstein eine ........................... |
1 "
|
Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine ....................... |
1 "
|
Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine ......................... |
1 "
|
Der Fürst von Leiningen eine ..................................... |
1 "
|
Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine .................... |
1 "
|
Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine ....................... |
1 "
|
Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird
künftig, nach der zehnten Strophe, folgende seyn:
|
1. Oesterreich |
67. Breisgau |
2. Oberbaiern |
68. Sachsen-Lauenburg |
3. Steiermark |
69. Korvey |
4. Magdeburg |
70. Minden |
5. Salzburg |
71. Burggraf von Meißen |
6. Niederbaiern |
72. Leuchtenberg |
7. Regensburg |
73. Anhalt |
8. Sulzbach |
74. Henneberg |
9. Deutschorden |
75. Schwerin |
10. Neuburg |
76. Kamin |
11. Bamberg |
77. Ratzeburg |
12. Bremen |
78. Hirschfeld |
13. Markgraf von Meißen |
79. Tirol |
14. Berg |
80. Tübingen |
15. Wirzburg |
81. Querfurt |
16. Kärnthen |
82. Aremberg |
17. Eichstädt |
83. Hohenzollern-Hechingen |
18. Sachsen-Koburg |
84. Fritzlar |
19. Bruchsal |
85. Lobkowiz |
20. Sachsen-Gotha |
86. Salm-Salm |
21. Ettenheim |
87. Dietrichstein |
22. Sachsen-Altenburg |
88. Nassau-Hadamar |
23. Konstanz |
89. Zwiefalten |
24. Sachsen-Weimar |
90. Nassau-Dillenburg |
25. Augsburg |
91. Auersberg |
26. Sachsen-Eisenach |
92. Starkenburg |
27. Hildesheim |
93. Ostfriesland |
28. Brandenburg-Anspach |
94. Fürstenberg |
29. Paderborn |
95. Schwarzenberg |
30. Brandenburg-Bayreuth |
96. Göttingen |
31. Freisingen |
97. Mindelheim |
32. Braunschweig-Wolfenbüttel |
98. Lichtenstein |
33. Thüringen |
99. Thurn und Taxis |
34. Braunschweig-Zell |
100. Schwarzburg |
35. Passau |
101. Ortenau |
36. Braunschweig-Kalenberg |
102. Aschaffenburg |
37. Trient |
103. Eichsfeld |
38. Braunschweig-Grubenhagen |
104. Braunschweig-Blankenburg |
39. Brixen |
105. Stargard |
40. Halberstadt |
106. Erfurt |
41. Krain |
107. Nassau-Usingen |
42. Baden-Baden |
108. Nassau-Weilburg |
43. Wirtemberg-Teck |
109. Hohenzollern-Sigmaringen |
44. Baden-Durlach |
110. Salm-Kirburg |
45. Osnabrück |
111. Fürstenberg-Baar |
46. Verden |
112. Scharzenberg-Klettgau |
47. Münster |
113. Taxis-Buchau |
48. Baden-Hochberg |
114. Waldeck |
49. Lübeck |
115. Löwenstein-Werthheim |
50. Wirtemberg |
116. Oettingen-Spielberg |
51. Hanau |
117. Oettingen-Wallerstein |
52. Holstein-Glückstadt |
118. Solms-Braunfels |
53. Fuld |
119. Hohenlohe-Neuenstein |
54. Holstein-Oldenburg |
120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst |
55. Kempten |
121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein |
56. Mecklenburg-Schwerin |
122. Isenburg-Birstein |
57. Ellwangen |
123. Kaunitz-Rittberg |
58. Mecklenburg-Güstrow |
124. Reuß-Plauen-Graiz |
59. Maltheserorden |
125. Leiningen |
60. Hessen-Darmstadt |
126. Ligne |
61. Berchtolsgaden |
127. Looz |
62. Hessel-Kassel |
128. Schwäbische Grafen |
63. Westphalen |
129. Wetterauische Grafen |
64. Vorpommern |
130. Fränkische Grafen |
65. Holstein-Plön |
131. Westphälische Grafen |
66. Hinterpommern |
|
I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.
II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet,
und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sie
überneue Alternirungen zu vergleichen.
III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee der
Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben
vorbehalten.
IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle,
so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche
Kollegium rathsam findet.
V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung
erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren
Range, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den
Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden nun auch
die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§. 33.
Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen
Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt
für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine
alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.
§. 34.
Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den
Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über,
denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in
den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.
§. 35.
Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den
alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten,
mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen
nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der
respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts-
und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen,
unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen,
welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit,
nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren
Bestimmungen.
§. 36.
Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen
Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen,
gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und
Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche
Trennungen festgesetzt worden sind.
§. 37.
Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte,
welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie
auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition
der respectiven Regierungen überlassen, d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der
Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und
Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten
gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetz werden, diesen
auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn sie nicht in
Gebieten entschädigter Fürsten liegen.
§. 38.
Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten
Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen
herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu
übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller
Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen
geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.
§. 39.
Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle
sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu
können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines
Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:
Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der
helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche
gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die
Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem
deutschen Reiche.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen Rechte
völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen
Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in
Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den
Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des
unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.
Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle
nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den
Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der
französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein
hinabgehen.
Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die
Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten
wird.
Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen
Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur
bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem
Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt.
Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch dem
weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Errichtung des
Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen Gouvernement und dem
Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.
Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaux
errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der
Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen
Beistand von seiten der Landesherrn erhalten.
Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der
Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.
Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zu
Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der
respectiven Ufer bestimmt ist.
Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird
1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen
in den §§ 9, 14, 17, 19
und 20 gegebenen Anweisungen;
2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27
subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.
Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird er zur
stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt
ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französishen Regierung und
den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung
der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der
respectiven Rheingränzen benehmen.
§. 40.
Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem
linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von
Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit reichsständischer
Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen
sind. Nur die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen
rühren.
Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen
Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den neuen Vasallen begnügen, oder
aber auf der wirklichen Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle
die Vasallen dießmal mit Taxen und anderen Lehensgebühren zu verschonen.
§. 41.
Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so
bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener
Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten.
Wie die gesitlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls hieroben § 32 versehen.
§. 42.
Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im
Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der
Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem
Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit
Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzern Novizen aufnehmen.
§. 43.
Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für
die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor
den Declarationen der vermittelnden Mächtee Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten
December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jedem
Termin an.
Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen Fonds bis
zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch
anderen Verabredungen zwischen den interessirten Theilen vorzugreifen.
§. 44.
Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und
Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen
Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt.
§. 45.
Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den
Frieden von Lüneville an die französische Republik abgetretenen Länder; jedoch
verstehet sich von selbsten, daß Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und
ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objecte als
Surrogate übergehen. Ferner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten,
welche an die, für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten
Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht
innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu rechnen, vorgebracht, und gütlich oder
gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder
in Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein wirklich
vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs erlediget worden ist, so
wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation
entschieden werden.
Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um diese Ausstattung
zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen denselben herrührende Revenüenverlust
durch Verleihung heimfallender kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§. 46.
Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche
aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb
eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen
werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
§. 47.
In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden
Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen
Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in Ansehung der besondern
Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den
anständigen Unterhalt der gedachten Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen
der Lande und die Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der
Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der
Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll es nach den in folgenden
Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten werden.
§. 48.
Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem
davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.
§. 49.
Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste
behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß sie in
bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der obern Landesbehörde für solche
Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in
peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten
bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu
bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der
Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich
sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen
Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.
§. 50.
Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren
verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Rnge und Stande angemessene freie Wohnung
mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten
Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige,
was ihnen an Meublen engenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das
aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.
§. 51.
Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder
doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da
ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben regulirt, mithin
allenthalben nur ein Minumum und ein Maximum bestimmt werden.
In dieser Hinsicht wird:
a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf 60,000 Gulden;
für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte
dieses Maximums;
b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe;
für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für
gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;
c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch
d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden -
bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth der künftigen
Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt jedem, was er durch besondere
Verhältnisse und Rücksichten weiter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.
Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten wirklich
geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künfig gemacht werden wolle, darüber
gewärtigt die Reichsdeputation von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4
Wochen eine verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer
Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern sollte,
die Deputation darüber erkennen möge.
§. 52.
Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden haben, die
Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch adelige Stiftsdamen
behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind
die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr
solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie
ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
§. 53.
Zu ihrer Sustentation aber sind den Domkapitularen, Dignitarien
und Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer ganzen bisherigen Einkünfte, und zwar
jeden einzelnen, was er bisher genossen hat, zu belassen. Auf gleiche Weise sind die
Vicarien bei ihren Wohnungen, und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen
Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt werden, zu belassen,
wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.
Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer Präbenden bezogen
haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den Kapitularen gleich gehalten und rücken
hiernächst, falls sich der Landesherr nicht in ander Weg mit ihnen abfindet, in die
vacirend werdenden Kapitelspfründen.
§. 54.
Kapitularen und Domicellaren der Dom-, Ritter- und Mediatstifter,
welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem Ablaufe der
Carenzjahre oder nach eintretenden andern Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie
nur in dem wirklichen Besitze ihrer Präbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als
diejenigen, welche sich wirklich schon im Genusse ihres Präbenden befinden.
§. 55.
Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in so lange bei ihrem
bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht räthlicher scheint, sie gegen eine
zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende Abfindung aufzuheben.
§. 56.
Für die kapitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften
gelten die nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen der eigenen fürstlichen
Dienerschaften folgen.
§. 57.
Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer
Abteyen sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art in ein oder
der andern Communität ferner zu unterhalten, oder denen, welche mit landesherrlicher
Verwilligung austreten, bis zu anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600
Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf
ähnliche Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können
von den Landesherren mit einer dreijährigen, verhältnismäßigen Pension entlassen
werden.
§. 58.
Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits
präsentirt, und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht etwa haben vorbeigehen
lassen, erhalten bei den künftigen Erledigungsfällen eine verhältnißmäßige Pension;
und eben dieses gilt auch von denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein
schon erwobenes anerkanntes Recht haben.
§. 59.
In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch
Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und weltlichen
Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne der abgehende Regent solche nicht in
seinem persönlichen Dienste behält, so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine
Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche
Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo
diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß
sie sich dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und
Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen gebrauchen und
anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig
sind, und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob
sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen.
In diesem letztern Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein voller Gehalt mit
Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Dritttheile, und denen, die noch nicht volle zehen
Jahre dienten, die Hälfte als Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind,
falls nicht etwa neuerlich hie und da Mißbräuche unrtergelaufen wären, ihre Pensionen
fortzubezahlen.
Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in Diensten zu
behalten gedenken, so verbleibt demselben seine genossene Besoldung lebenslänglich.
Sollten hingegen seit dem 24. August 1802 neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen
verwilligt, oder ganz neue Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen
Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den Grundsätzen der Billigkeit und
einer guten Staatsverwaltung angemessen findet.
§. 60.
Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden
Lande, in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Lande,
auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört erhalten, jedoch in
demjenigen, was zur Civil- und Militair-Administration und deren Verbesserung und
Vereinfachung gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§. 61.
Die Regalien, Bischöfliche Domainen, Domkapitelische Besitzungen
und Einkünfte fallen den neuen Landesherrn zu.
§. 62.
Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem
bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung auf reichsgesetzliche Art
getroffen seyn wird, wovon dann auch die Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.
§. 63.
Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen
Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz
und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der
Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht
jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher
Rechte zu gestatten.
§. 64.
Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu
säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den
unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die Canonici der
Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren Wohnungen, neun Zehentheile ihres
bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile
dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen
nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind, wie die
Vicarien, bei ihrem ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher
streitig, oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach
dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere
Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und Novizen wird es auf
gleiche Art, wie von denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern erwähnt worden,
gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen gilt alles das Nämliche, was
schon überhaupt wegen der Dienerschaften festgesetzt worden.
§. 65.
Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu
conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben
bleiben.
§. 66.
Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer und
anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen, haben die neuen
Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre nächsten Recepturen anzuweisen, und
als solche, welche das privilegirteste Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben,
jederzeit vierteljährig in guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß
unverzüglich abführen zu lassen, daher auch ihren Gerichten keine Arrestanlegungen auf
diese Alimentationsgelder zu gestatten.
§. 67.
Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug alles dessen zu
halten, und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne Gestattung eines Termins oder
einer Einrede, sogleich gegen die Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die
geschehene Zahlung nicht ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu
vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen, so weit sie zu
diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu nehmen.
§. 68.
Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder
größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter
mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits
Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der
gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der
Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle
diejenigen Grundsätze inAnwendung zu bringen, welche hier oben schon festgesetzt worden.
Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche
gegründet werden, in diesen Landen nothwendig näher Bestimmung. Diesemnach fallen die,
auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines
mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und
dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten; sonderlich
kann die Erhaltung des Domkapitelischen Personals, und die Individuen aller geistlich- und
weltlichen Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem vertheilten
geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche
die Gefälle und Güter solcher Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter
diesen verhältnißmäßig vertheilt werden.
Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen Landes bleiben also
nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin denn vorzüglich die
Sustentationssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört.
Sämmtliche Theilhaber haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch
deßfalls keine gütliche Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so haben die
Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der
Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese Gegenstände zu
erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§. 69.
Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre
Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch noch
beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, kommen vorzüglich Se.
Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des Reichs, aus Dero Domkapitel und
Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen diesseits rheinischen kurfürstl. Lande,
und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten,
zumal dem Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der
Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt. Das Kurfürstl.
Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese
Summe zu übernehmen, dem Herrn Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden
Terminen zu entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen Schluß in
dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß die Stadt Augsburg dem
Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloß, und die für die Dienerschaft
nöthigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher gehabten
Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.
§. 70.
Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da
sie mit diesem Unterhalte ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig größeren
Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; die
billige Ermäßigung und Bestimmungen dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und
Hessen-Kassen auftragen.
§. 71.
Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben
so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen Besitzungen und
Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen,
daß die neuen Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu
erhalten haben. Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten
auch den Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.
§. 72.
Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige
geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter, Klöster, Stiftungen,
geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles
dasjenige ebenfalls anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder
doch größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen
weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren
Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden,
gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, festgesetzt
worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß der Unterhalt aller zu dieser Klasse
gehörigen Personen, in so ferne ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite
liegen, nicht so beträchtlich als bei den eben genannten ausfallen könne, sondern daß
solcher vorzüglich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu
bemessen sey. Es kann daher auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht
durchgängig auf neue Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§. 73.
Die Dienerschaften, welche nicht local und in den diesseitigen
Aemtern angestellt sind, können nur nach den Verhältnissen, worin die diesseits
rheinischen Reste der Lande zum ganzen Lande stehen, von den neuen Besitzern einige
Unterstützung gegenwärtigen, es sey denn daß solche, wie in specie die diesseits
angestellte Kurkölnische Dienerschaft, auf der rechten Rheinseite zur Administration der
diesseitigen Lande von ihrem Landesherrn ausdrücklich beordert worden, in welchem Falle
ihnen ihre ganzen Gehalte ohne Anstand fortzuzahlen sind.
§. 74.
Ueberhaupt ist diese Fürsorge nur auf diejenigen Kapitularen und
Diener einzuschränken, welche ihren Regenten auf die rechte Rheinseite gefolgt, und auch
inzwischen ihren Wohnsitz nicht jenseits aufgeschlagen haben; welcher Grundsatz allgemein
anzuwenden ist. Es sind jedoch diejenigen Domherren, welche jenseits bei ihren Domkirchen
geblieben sind, den herübergegangenen gleichzuhalten, falls sie sich künftig diesseits
niederlassen werden.
§. 75.
Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und
Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel,
sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der
Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond
zu bestimmen, woraus ihr billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die
Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20.000
Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitz zweier oder mehrerer
Bisthümer waren, geben zu Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines
ihrer Bisthümer ab; eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den
zwanzigsten Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte
des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen seines
Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer der Fürstbischöfe,
die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer Deputats an die Fürstbischöfe von
Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würde,
so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das
Zehntheil und Zwanzigtheil an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich
fortzuentrichten. Ferner werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu
den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Willkühr
der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer zu übernehmen oder nicht,
ohne in einem oder dem andern Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte
Sustentationsgelder an den Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.
Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach folgender
Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:
Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000 Gulden als Bischof
von Augsburg:
an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden.
Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich2000 Gulden.
Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à 30,000 Gulden:an
Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.
Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze 50,000
preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:
an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000
Gulden:
an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.
Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus den diesseits
rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren ihren nöthigen Unterhalt
nicht erhalten können, als jede von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier,
Straßburg und andere, welche sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine
eigene Kasse dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende
hatten, zwei Zehntheile ihrer neun Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu
beziehen haben, eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben
werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung dergestalt zu machen,
damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Nichtdestoweniger haben
diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der
Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältnisse für den Unterhalt
der leidenden Interessenten zu sorgen.
§. 76.
In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren
Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, welche jedoch noch
mehr oder weniger Güter dieser rechten Rheinseite haben, die künftig der Disposition der
respectiven Landesherren überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese
Landesherren, so weit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche
als diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne Pension
auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer
Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während des Krieges auf
dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen
haben, eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu
diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein
gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über solche nur nach deren
Tode anderweit zu disponiren haben.
§. 77.
Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden
Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich
zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen
Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als
Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus
seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie
es der geistliche Regent würde haben thun müssen.
§. 78.
Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere
vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand
verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt halten, daß
diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm
einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese Schulden
eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem
für sich, oder endlich, die ihre bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle,
verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen
Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem
Domainenertrage, die Landesschulden aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.
§. 79.
Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf
ihre Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an einer
Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren Theils des Landes
einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu berichtigen; es wäre dann, daß sich die
Theilhaber da, wo die Theile nicht merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung
solcher Capitalien wegen, einstweilen unter sich verstünden.
§. 80.
Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die
Frage ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen Landesschulden, die
ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst nach dem Lüneviller
Frieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der zu
vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes voraus abzuziehen.
§. 81.
Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue
Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob wirklich der Nutzen
oder das Bedürfniß des Staates solche Geldaufnahmen noch erfordert habe.
§. 82.
Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher,
welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten Rheinseite liegen,
betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche bisherzu diesen Kreisen gehört
haben, für solche Schulden verhaftet. Werden aber einzelne geistliche Kreislande unter
mehrere weltliche Herren vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes eine
rata matricularis an Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt werden; nach
welchem Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der
Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen ist,
kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu
Verzinsung der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf die nämliche Art, wie so
eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande erwähnt worden ist.
§. 83.
In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf
beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein
unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und zu dem Kriege contrahirt
haben, so sind nach allen vorwaltenden Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und
Oberrheinischen Kreise wegen dieser ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits
rheinsichen Landen der beiden Kreise zu halten, allerdings befugt. Die Herren der
diesseits rheinischen Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die
Verzinsung und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende
bei Oberrhein zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln
Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet, beizutreiben, sodann zur
Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche aber ist durch
gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch gehörigen Landen
beizubringen.
§. 84.
In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits
Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen Republik nicht unter
die Kategorie der von derselben zu übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der
Antheil der jenseits Rheins gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden
denjenigen Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen ohne
Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der Antheil der geistlichen
Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt die
Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben keine
Entschädigung gegeben wird.
§. 85.
Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die
kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen Kreise Kurmainz und
Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen.
Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu regulirenden
Unterhalts für dieGeistlichkeit, Fälle eintreten, wo wegen Collision der Interessen, und
aus Mangel gütlicher Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig
würde, so haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen
Obmann selbst zu erbitten.
§. 86.
Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen
des Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von solchen Landen
entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die der Unterhaltung des kaiserl.
Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig
seyen: so findet man jedoch bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei
der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des
kammergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze,
insbesondere des § 16 des jüngsten Reichsabschieds festzusetzen:
daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung zufallenden
geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten, die davon bisher bezahlen
Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann
§. 87.
daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt, welchen
abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits
rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besitzer
abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlandes die ratam, welche ein solches
abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern
aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer des größeren Theils eines
solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu
gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser
mit den Inhabern der kleineren Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten
sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte
angezeigt haben würde. Endlich
§. 88.
daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die
Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen Theilhaber
einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und
Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen
Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber
sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich
verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget hätten.
§. 89.
Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den
über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben erstatteten Hauptbericht
baldthunlichst zu erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines
Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.
Regensburg, den 25. Februar 1803.
Kurfürstlich Mainzische Kanzley
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