Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die
Zwecke der Übergangswirtschaft.
Vom 17. April 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
[1] Während der Dauer der Nationalversammlung kann die
Reichsregierung mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines von der
Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern diejenigen gesetzlichen
Maßnahmen anordnen, welche sich zur Regelung des Übergangs von der Kriegswirtschaft in
die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweisen.
[2] Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur
Kenntnis zu bringen und auf ihr Verlangen aufzuheben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es ist von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen,
sobald die Nationalversammlung es beschließt.
Berlin, den 17. April 1919.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichsminister des Innern
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Dr. Preuß
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