Gesetz über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der
Übergangswirtschaft.
Vom 6. Februar 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsraths hiermit verkündet wird:
§ 1
[1] Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats
und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von achtundzwanzig Mitgliedern die
Maßnahmen anordnen, die ausschließlich die Regelung des Übergangs von der
Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft betreffen und beim Erlasse der Verordnungen als
hierfür notwendig und dringend erachtet werden. Für Beschlüsse auf Einführung oder
Aufhebung von Bewirtschaftungen bedarf es in diesem Ausschuß der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Verhandlungen des Ausschusses sind
öffentlich, soweit nicht der Ausschuß den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließt.
[2] Die Verordnungen sind dem Reichstag alsbald zur Kenntnis zu bringen und
auf sein Verlangen aufzuheben.
§ 2
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der
Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 3. August 1920
(Reichs-Gesetzbl. S. 1493) oder dieses Gesetzes ergangen sind oder
noch ergehen werden, finden die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen vom 18. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 58) und der Verordnung, betreffend
einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und
über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände, vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
255) Anwendung.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 außer Kraft. Schon
vorher ist es von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, sobald der Reichstag es
beschließt.
Berlin, den 6. Februar 1921.[1]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch
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