Gesetz über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft.

Vom 6. Februar 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsraths hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von achtundzwanzig Mitgliedern die Maßnahmen anordnen, die ausschließlich die Regelung des Übergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft betreffen und beim Erlasse der Verordnungen als hierfür notwendig und dringend erachtet werden. Für Beschlüsse auf Einführung oder Aufhebung von Bewirtschaftungen bedarf es in diesem Ausschuß der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Verhandlungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht der Ausschuß den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließt.
  [2] Die Verordnungen sind dem Reichstag alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.

§ 2

  Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 3. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1493) oder dieses Gesetzes ergangen sind oder noch ergehen werden, finden die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) und der Verordnung, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände, vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) Anwendung.

§ 3

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 außer Kraft. Schon vorher ist es von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, sobald der Reichstag es beschließt.


  Berlin, den 6. Februar 1921.[1]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 10. Februar 1921 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 139-140.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft (06.02.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/uebergangswirtschaft-vo_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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