Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die
Zwecke der Übergangswirtschaft.
Vom 3. August 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
[1] Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats und
eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von achtundzwanzig Mitgliedern die gesetzlichen
Maßnahmen anordnen, die ausschließlich die Regelung des Übergangs von der
Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft betreffen und beim Erlasse der Verordnung als
hierfür notwendig und dringend erachtet werden.
[2] Die Verordnungen sind dem Reichstag alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf
sein Verlangen aufzuheben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1] Es tritt am 1. November 1920 außer Kraft. Schon vorher ist
es von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, sobald der
Reichstag es beschließt.
Berlin, den 3. August 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch
|