Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 11. April 1920.


Sämtliche auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiet von mir erlassenen Vorschriften hebe ich hiermit auf, mit Ausnahme derjenigen, die in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster zur Zeit in Kraft sind.
An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten für das Reichsgebiet mit Ausnahme der bezeichneten preußischen Regierungsbezirke sowie mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und den thüringischen Ländern, des besetzten Teiles des Reichsgebietes und der von anderen deutschen Ländern eingeschlossenen preußischen Gebiete bis auf weiteres folgende Vorschriften:

§ 1

  Die vom Reichsminister des Innern zu ernennenden Regierungskommissare werden ermächtigt, Anordnungen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Bezirk, für den sie bestellt sind, oder in Teilen des Bezirks zu treffen. Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.

§ 2

  Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden vorübergehend außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Beschränkungen des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 3

  [1] Alle Zivilverwaltungsbehörden des Bezirkes haben den Ersuchen des Regierungskommissars im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
  [2] Bedarf der Regierungskommissar zur Durchführung seiner Aufgaben in Unterstützung der polizeilichen Organe militärische Hilfe, so ersucht er darum das Wehrkreiskommando oder bei Gefahr im Verzuge die örtlichen Befehlsstellen. Die Regelung der Befehlsgewalt innerhalb der Reichswehr wird hierdurch nicht berührt.

§ 4

  [1] Gegen die Anordnungen des Regierungskommissars, die im Einzelfall auf Grund der §§ 1, 2 ergehen, steht die Beschwerde an den Reichsminister des Innern offen.
  [2] Gegen das Verbot periodischer Druckschriften ist die Beschwerde an einen Ausschuß zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, die nach eigener freier Überzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ohne Stimmrecht der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Die Beschwerde ist beim Reichsminister des Innern einzureichen; dieser hat sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß die Entscheidung vorzulegen.

§ 5

  Auf Beschränkungen der persönlichen Freiheit findet das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1329) entsprechende Anwendung. An die Stelle des Reichsmilitärgerichts tritt ein Ausschuß von sieben Mitgliedern. Die Mitglieder, von denen vier zum Richteramte befähigt sein müssen, werden vom Reichsminister des Innern ernannt. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden Anwendung.

§ 6

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 11. April 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 479-480.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (11.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_reich02.html, Stand: aktuelles Datum.


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weitere Notverordnungen (Art. 48 WRV), Verordnungen und Erlasse des Reichspräsidenten


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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