Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen.
Vom 13. April 1920.
Ich hebe mit rückwirkender Kraft vom 16. März 1920 an meine
Verordnung vom 23. April 1919 auf Grund des
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, betreffend die
Verhängung des Belagerungszustandes über den Freistaat Sachsen, und meine Verordnung vom
29. Januar 1920 auf Grund des § 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend
lebenswichtige Betriebe, auf.
Alle auf Grund dieser Verordnungen getroffenen Maßnahmen werden durch diese
Verordnung außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 13. April 1920.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Müller
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Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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