Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 27. Juni 1920.


§ 1

Die Gültigkeit meiner Verordnung vom 11. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 479), betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, wird auf den Kreis Schleusingen ausgedehnt.

§ 2

  Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1920 in Kraft.


  Berlin, den 27. Juni 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1334.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (27.06.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_schleusingen.html, Stand: aktuelles Datum.


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weitere Notverordnungen (Art. 48 WRV), Verordnungen und Erlasse des Reichspräsidenten


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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