Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen.
Vom 27. Juni 1920.
§ 1
Die Gültigkeit meiner Verordnung vom 11. April 1920
(Reichs-Gesetzbl. S. 479), betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, wird auf den Kreis
Schleusingen ausgedehnt.
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1920 in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1920.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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Der Reichsminister des Innern
Koch
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