Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Gotha,
Sachsen-Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und den von
ihnen umschlossenen Gebieten nötigen Maßnahmen.
Vom 22. März 1920.
Auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgendes:
§ 1
Der Staatsminister Dr. Paulssen, Weimar wird zum
Reichskommissar für die Länder Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen
und die von ihnen umschlossenen Gebiete ernannt. Als solcher ist er ermächtigt, alle
erforderlichen, nicht den militärischen Kommandostellen zufallenden Maßnahmen zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen,
besonders die hierzu erforderlichen Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und
die Behörden mit Weisung zu versehen, auch für die Dauer der Geltung dieser Verordnung
Mitglieder der Landesregierungen und der Behörden dieser Länder ihrer Stellungen zu
entheben und andere Personen mit der Führung der Dienstgeschäfte zu betrauen. Im
übrigen bleiben für die genannten Länder meine bisher auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung
erlassenen Verordnungen unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Bauer
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Der Reichsminister des Innern
Koch
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