Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und den von ihnen umschlossenen Gebieten nötigen Maßnahmen.

Vom 22. März 1920.


Auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgendes:

§ 1

  Der Staatsminister Dr. Paulssen, Weimar wird zum Reichskommissar für die Länder Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und die von ihnen umschlossenen Gebiete ernannt. Als solcher ist er ermächtigt, alle erforderlichen, nicht den militärischen Kommandostellen zufallenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen, besonders die hierzu erforderlichen Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und die Behörden mit Weisung zu versehen, auch für die Dauer der Geltung dieser Verordnung Mitglieder der Landesregierungen und der Behörden dieser Länder ihrer Stellungen zu entheben und andere Personen mit der Führung der Dienstgeschäfte zu betrauen. Im übrigen bleiben für die genannten Länder meine bisher auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassenen Verordnungen unberührt.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 22. März 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Bauer

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 343.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und den von ihnen umschlossenen Gebieten nötigen Maßnahmen (22.03.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_sachsen-weimar.html, Stand: aktuelles Datum.


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weitere Notverordnungen (Art. 48 WRV), Verordnungen und Erlasse des Reichspräsidenten


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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