1. Im § 9 werden hinter Abs. 1 folgende neue
Absätze eingefügt: |
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Die Anklage soll vor dem außerordentlichen
Gerichte nur dann erhoben werden, wenn die Tat mit der aufrührerischen Bewegung aus dem
März 1921 in Verbindung steht.
Gegen Personen, welche zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, findet das Verfahren vor den außerordentlichen Gerichten statt. |
2. Nach dem § 10 wird
folgender § 10a eingefügt: |
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§ 10a |
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Die Verteidigung ist
außer in den Fällen des § 140 Abs. 2 der Strafprozeßordnung notwendig in allen Sachen,
die ohne diese Verordnung vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem
Schwurgericht zu verhandeln gewesen wären. |
3. § 18 wird wie
folgt geändert: |
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a) Im Satz 2 wird statt "24 Stunden" gesetzt
"drei Tage",
b) die Sätze 6 und 7 werden gestrichen, an ihre Stelle treten folgende Vorschriften: |
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Nach dem Ermessen der Anklagebehörde kann bei der
Anklageschrift von den Erfordernissen des § 198 Abs. 2 der Strafprozeßordnung abgesehen
werden. Die Bestimmungen des § 148 Abs. 2, 3 der Strafprozeßordnung gelten mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Einreichung der
Anklageschrift tritt. |
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c) dem letzten Satze wird folgender Halbsatz angefügt: |
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§ 244 Abs. 1 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. |
Berlin, den 14. Mai 1921. |