Wenn nach Überzeugung des Oberreichsanwalts
kein genügender Anlaß besteht, eine Anklageschrift einzureichen, so kann er gleichwohl
die Anberaumung einer Hauptverhandlung beantragen.
In dem Antrag ist die Tat, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens oder der
Voruntersuchung gebildet hat, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des
Strafgesetzes zu bezeichnen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist in den Antrag aufzunehmen;
die Beweismittel sind anzugeben.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3, 4 und des § 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2125) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 12. Mai 1921. |